Bei der mündlichen Anhörung zum Entwurf eines neues Rettungsdienstgesetzes für das Land Schleswig-Holstein vor dem Sozialausschuss am vergangen Donnerstag lieferte der Referatsleiter ambulante Versorgung des Verbands der Ersatzkassen Einblicke in das Verständnis, das man dort vom Rettungsdienst hat. In mehreren Wortbeiträgen verwies er darauf, dass der Rettungsdienst vom Ursprung her „keine klassische Gesundheitsleistung, sondern Transportleistung zur Gefahrenabwehr“ sei. Hierauf weise auch das Rettungsdienstgesetz Schleswig-Holstein hin, indem es in § 2 Abs. 1 Satz 3 die Notfallrettung als „Beförderung von Notfallpatienten in einem geeigneten Rettungsmittel in eine nächstgelegene geeignete Behandlungseinrichtung“ beschreibe.
In der Vergangenheit hätten die Krankenkassen auch Betriebskosten wie die Neubeschaffung notwendiger Einsatzmittel oder auch die Errichtung oder Erweiterung von Rettungswachen finanziert, auch wenn sie nicht unmittelbar die erbrachte Leistung betrafen. Die Ausbildung des Rettungsdienstpersonals und die Durchführung des Rettungsdienstes seien aber funktional unbedingt voneinander zu unterscheiden. „Denn die Ausbildung von Rettungsdienstpersonal ist keine Leistung, die am Prozess der Rettungsdienstleistung unmittelbar beteiligt ist.“ Die Krankenkassen würden selbstverständlich nicht in Frage stellen, dass es notwendig sei, Notfallsanitäter in notwendiger Zahl auszubilden. Vielmehr gehe es um die Frage, wem in welchem Maße die Finanzierung der hierfür entstehenden Kosten obliege. Ob dies für die Fortbildungskosten des vorhandenen Rettungsdienstpersonals ebenso zu sehen sei, ließ er dahingestellt. Die Krankenkassen sehen hier das Land in der Verantwortung und würden erwarten, dass es „die notwendige Weiterentwicklung des Rettungsdienstwesens zum Wohle der Bevölkerung als eigene Aufgabe auch im fiskalischen Sinne versteht.“
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