Die Länder Hessen und Baden-Württemberg haben im Bundesrat eine Initiative eingebracht, den Rettungsdienst im Sozialgesetzbuch V (SGB V) künftig als medizinische Dienstleistung zu definieren und nicht mehr als reine Transportleistung. Den Rettungsdienst weiter unter „Fahrkosten“ laufen zu lassen, hieße laut dem Gesetzesantrag, die seit Jahren fortgeschrittene Entwicklung der vorklinischen Versorgungsleistung und insbesondere der Notfallmedizin zu ignorieren. Von einer solchen Änderung, die bereits bei den Ärzteverbänden auf Zustimmung gestoßen ist, erhofft man sich auch Einsparungen, da die Kostenerstattung durch die Krankenkassen dann nicht mehr mit einem Transport des Patienten ins Krankenhaus verknüpft wäre. Vielmehr könnten dann präklinische Leistungen auch ohne Transport abgerechnet werden.
Nach dem Willen der beiden Länder soll zudem durch eine Änderung des § 75 SGB V der ärztliche Bereitschaftsdienst in das System der Rettungsleitstellen nach Landesrecht mit einbezogen werden. Zur Begründung heißt es, häufig würden der Notarzt im Rettungsdienst und die vertragsärztliche Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten (Notdienst) durch begriffliche Unklarheiten verwechselt. Es komme dadurch nicht selten zu Fällen, in denen der Notarzt zu rein ambulanten Fällen hinzugezogen werde, was zu erheblichen Mehrausgaben führe. (POG)