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Rettungsdienst muss auch Katastrophenschutz durchführen

29.06.2012, 09:40 Uhr

Foto: Sächsisches Staatsministerium des Innern

Gesetzentwurf passiert Innenausschuss des Landtags in Sachsen

Dem neuen sächsischen Rettungsdienstgesetz dürften keine politischen Hürden mehr im Weg stehen, nachdem der Entwurf den Innenausschuss des Landtags in Dresden passiert hat. Das neue Gesetz enthält im Vergleich zu seinem Vorgänger sechs wesentliche Änderungen. So sollen die Krankenkassen künftig bei der Rettungsdienstplanung mit eingebunden werden. Fahrzeuge und Ausrüstung sollen durch Leistungserbringer und Träger beschafft werden, wobei die Entscheidung über notwendige Beschaffungen bei den Trägern liegt. Alle Leistungserbringer müssen in der Lage sein, Großschadenslagen zu bewältigen. Für den Zuschlag werden in Zukunft neben dem Angebotspreis auch das Umsetzungskonzept und die Mitwirkung im Katastrophenschutz ausschlaggebend sein. Im Insolvenzfall eines Leistungserbringers bleibt der Rettungsdienst abgesichert. Die Entscheidung über die jeweilige Neuvergabe soll bereits ein Jahr vor Ablauf des aktuellen Vertrages fallen. Die CDU im sächsischen Landtag sprach von einem „guten Kompromiss für alle Beteiligten“ und von „einem guten Rahmen für ein rechtssicheres Vergabeverfahren“. Die FDP lobte den „verantwortungsvollen Wettbewerb“, den das neue Gesetz ermögliche. (POG)

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