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Rettungsdienst muss ausgeschrieben werden

24.04.2015, 09:00 Uhr

Foto: Falck

Rechtsgutachten zur EU-Bereichsausnahme

Die Falck-Unternehmensgruppe hat bei der internationalen Anwaltssozietät Freshfields Bruckhaus Deringer LLP ein Rechtsgutachten zur Vergabe von Rettungsdienstleistungen nach den im April 2014 in Kraft getretenen EU-Vergaberichtlinien erstellen lassen. Es kommt zu dem Ergebnis, dass öffentliche Auftraggeber für Regel-Rettungsdienstleistungen auch weiterhin ein transparentes und nicht-diskriminierendes Vergabeverfahren durchführen müssen. Die in der Vergaberichtlinie 2014/24/EU und der Konzessionsrichtlinie 2014/23/EU enthaltene gleichlautende Ausnahmevorschrift, die die dort genannten Leistungen von der Anwendbarkeit der jeweiligen Richtlinie ausnimmt, dürfte in Deutschland nicht vorliegen, so das Gutachten. Sie betreffe zum einen nur Leistungen im Rahmen von Großschadensereignissen, aber nicht des alltäglichen Regel-Regelrettungsdienstes. Zum anderen dürften die Anforderungen an sogenannte gemeinnützige Organisationen von den in Deutschland tätigen Hilfsorganisationen regelmäßig nicht erfüllt werden.

Auch eine Direktvergabe an Hilfsorganisationen oder eine Zugangsbeschränkung werden in dem Rechtsgutachten als unzulässig bezeichnet. Das EU-Primärrecht lasse Direktvergaben nicht zu, die Ausnahmetatbestände der Rs. C-113/13 würden in Deutschland nicht vorliegen. Direktvergaben würden zudem laut deutschem Verfassungsrecht einen unzulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit darstellen. Hinzu komme, dass das deutsche Preisrecht bei Unterlassen einer Ausschreibung zu einer komplizierten Feststellung der Selbstkostenpreise der Hilfsorganisationen zwinge.

Die Vergabe von Regel-Rettungsdienstleistungen müsse im Einklang mit der Vergaberichtlinie (Submissionsmodell) bzw. der Konzessionsrichtlinie (Konzessionsmodell) stehen. Daher müsse ein Verfahren eingeführt werden, das den Grundsätzen der Transparenz und Gleichbehandlung gerecht wird. Das schließe aus, Hilfsorganisationen pauschal zu bevorzugen. Ausschlaggebend für die Auftragsvergabe müsse das beste Preis-Leistungsverhältnis sein. Die Rechtsform des Wirtschaftsteilnehmers dürfe dabei keine Rolle spielen.

Das Gutachten kommt zu dem Schluss, dass der deutsche Gesetzgeber sich streng am Wortlaut der Vorschriften der Vergaberichtlinien orientieren müsse und auf keine unionsrechtlich geforderten Tatbestandsmerkmale verzichten dürfe. Eine nationale Ausnahmevorschrift dürfe nur für solche Rettungsdienstleistungen gelten, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit Maßnahmen des Katastrophenschutzes usw. stehen. Die alltägliche Notfallversorgung müsse dagegen von der Regelung ausgenommen werden.

Das Gutachten kann hier heruntergeladen werden.

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