Aus formalen Gründen hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) eine Klage der Falck GmbH gegen die Anforderung zusätzlicher Rettungsdienstleistungen durch den Kreis Schleswig-Flensburg ohne Ausschreibung zurückgewiesen. Die Verantwortung für den Rettungsdienst liegt seit 1978 beim DRK, das dabei mit den Johannitern, der Freiwilligen Feuerwehr Steinbergkirchen und der Rettungsleitstelle Nord seit 2012 kooperiert. Vor zwei Jahren ergab sich dort ein Mehrbedarf an rettungsdienstlichen Leistungen, woraufhin der Kreis das DRK aufforderte, den Umfang seiner sogenannten Rettungsmittelwochenstunden um 194 zu erhöhen.
Darin sah der Privatunternehmer Falck einen Verstoß gegen das EU-Vergaberecht. Landkreis und DRK argumentierten hingegen, es handle sich nur um eine Erweiterung eines bereits bestehenden Auftrages, nicht um eine Neuvergabe. Das OLG wies nun die Klage Falcks zurück, ohne diese jedoch inhaltlich zu würdigen. Der Grund: Falck hatte die Klage erst nach Ablauf der sechsmonatigen Einspruchsfrist eingelegt. Auch das von dem Unternehmen vorgebrachte Gegenargument, es habe von dem Vorgang viel zu spät erfahren, wollte das Gericht nicht gelten lassen (Az. 1 Verg 1/14). (POG)