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Auch Bayerisches Rettungsdienstgesetz auf dem Prüfstand des Vergaberechts

13.01.2009, 11:20 Uhr

Foto: Rettungsdienst Stadler

Zweckverband ist die Auftragsvergabe vorerst untersagt

Nachdem der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 1. Dezember 2008 (Az: X ZB 32/08) entschieden hat, dass bei der Fremdvergabe von Rettungsdienstleistungen in Sachsen die Vorschriften des Vergaberechts zu beachten sind, steht jetzt auch der Rettungsdienst in Bayern auf dem Prüfstand des Vergaberechts. Im konkreten Fall geht es um die Vergabe von Rettungsdienstleistungen durch den Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Passau. Dieser beabsichtigte die erste Auftragsvergabe nach dem neuen, zum 1. Januar 2009 in Kraft getretenen BayRDG unter Beachtung der danach vorgesehenen Vorrangstellung bestimmter Hilfsorganisationen (Art. 13 BayRDG). Hiergegen hat sich der private Rettungsdienst Stadler mit einem Vergabenachprüfungsantrag an die zuständige Vergabekammer Südbayern gewandt. Die Vergabekammer Südbayern hat das Nachprüfungsverfahren durch Zustellung des Antrags am 19. Dezember 2008 eingeleitet (Az: Z3-3-31941-49-12/08) und dem Zweckverband damit gleichzeitig die Auftragsvergabe untersagt, bis abschließend geklärt ist, ob diese dem Anwendungsbereich des EU-Vergaberechts unterliegt.

Vertreten und beraten wird das antragstellende Unternehmen von den Münchner Rechtsanwälten Bernhard Stolz (Kraus, Sienz & Partner), einem Spezialisten für Vergaberecht, und Klaus Finck (Finck, Althaus, Sigl & Partner), der seit langer Zeit im Bereich des Rettungsdienstes tätig ist. Sie weisen darauf hin, dass die Vergabekammer jetzt klären müsse, ob es sich bei dem so genannten Konzessionsmodell, für das sich der bayerische Gesetzgeber entschieden hat, tatsächlich um eine „vergaberechtsfreie“ Dienstleistungskonzession handelt oder – wie es der BGH für das Submissionsmodell angenommen hat – um einen Dienstleistungsauftrag im Sinne des EU-Vergaberechts.

Sollten die Vergabenachprüfungsinstanzen zu dem Ergebnis gelangen, dass es sich nicht um eine Dienstleistungskonzession, sondern um einen dem Vergaberecht unterfallenden Dienstleistungsauftrag handelt, würde dies bedeuten, dass bei der Vergabe entsprechender Aufträge zukünftig auch in Bayern vorrangig die vergaberechtlichen Vorschriften und die damit verbundenen europaweiten Bekanntmachungspflichten zu beachten wären. Das dürfte wegen der anzunehmenden Unvereinbarkeit mit den europäischen Vergaberechtsvorschriften auch das Aus der Vorrangregelung zugunsten der Hilfsorganisationen in Art. 13 Abs. 1 BayRDG bedeuten.

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