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Baden-Württemberg weicht wegen Coronavirus Rettungsdienstvorgaben auf

14.03.2020, 20:21 Uhr

Foto: W. Tanzer

Fortbildungspflicht wird ausgesetzt, Rettungssanitäter auf NEF zugelassen


Das baden-württembergische Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration hat die im Rettungsdienst tätigen Leistungsträger und Leistungserbringer über die Maßnahmen zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Rettungsdienstes im Land bei weiterer Ausbreitung des Conoravirus informiert (Aktenzeichen 6-5461.7-5/1). Grundlage des Schreibens sind offensichtlich vorher abgefragte Vorschläge dieser Leistungsträger und Leistungserbringer. Zur personellen Bemessung von Rettungsfahrzeugen heißt es, dass die medizinische Qualität des RTW auch im Falle von Personalengpässen nicht gemindert werden solle. Oberste Prämisse sei, die stets regelhafte Besetzung mit einem Notfallsanitäter oder Rettungsassistenten als verantwortlicher Person zu gewährleisten. Notarztfahrzeuge könnten aber in Abweichung vom Rettungsdienstgesetz im Einzelfall mit erfahrenen Rettungssanitätern oder mit in Ausbildung befindlichen Notfallsanitätern als Fahrer besetzt werden. Die Letztgenannten müssten aber über eine abgeschlossene Rettungssanitäterausbildung verfügen. Auch ehrenamtliche oder ehemalige Mitarbeiter könnten eingesetzt werden, um Personalengpässe auszugleichen, sofern für sie ein Versicherungsschutz gewährleistet sei und die letzte Fortbildung nicht länger als zwei Jahre zurückliege.

In den Integrierten Leitstellen könnten sogenannte Notrufsachbearbeiter eingesetzt werden, also ausgebildete Rettungssanitäter, die zuvor eine Einweisung erhalten haben, die dem Qualifikationsniveau von Einführung der Gemeinsamen Hinweise zur Leitstellenstruktur der nicht-polizeilichen Gefahrenabwehr entspricht. Sie seien gemeinsam mit erfahrenen Leitstellendisponenten zur Besetzung der Schichten einzusetzen (maximales Verhältnis 1:1). Die durch diese Maßnahme freiwerdenden Notfallsanitäter und Rettungsassistenten würden damit dem bodengebundenen Rettungsdienst zur Verfügung stehen können. Zudem seien sie nach Absprache auch den anderen im Rettungsdienstbereich tätigen Leistungsträgern und Leistungserbringern als Personalressource anzubieten.

Um das Rettungsdienstpersonal im Einsatz vor einer Infizierung mit dem Coronavirus zu schützen bzw. die Anfahrt in Schutzkleidung zu gewährleisten, wird angeordnet, die Notrufabfrage um die Frage nach einem vorherigen Aufenthalt in einem Risikogebiet, vom Gesundheitsamt angeordneter häuslicher Quarantäne oder sonstiger möglicher Exposition gegenüber einem mit dem Coronavirus Infizierten zu erweitern. Für das aktive Rettungsdienstpersonal wird die allgemeine Fortbildungspflicht bis zum 31. Dezember 2020 ausgesetzt. Fortbildungen sollen nach Ermessen der Leistungsträger und Leistungserbringer auf das absolut notwendige Maß begrenzt werden.

Die Maßnahmen seien sukzessive umzusetzen. Nur die Anpassung der Notrufabfrage sei sofort zu veranlassen. Ferner wird in dem Schreiben darauf hingewiesen, dass es sich bei den Mehrkosten, die aufgrund eines erhöhten Materialverbrauchs entstehen würden, um Kosten des Rettungsdienstes handele.

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