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Bayerns Notarztdienst in Gefahr?

30.07.2012, 14:26 Uhr

Foto: Archiv

Alleinige Versorgung durch Rettungsdienst nicht der richtige Weg

Die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB) hat am 25. Juli 2012 aufgrund juristischer Zwänge in ihrer Vertreterversammlung eine drastische Kürzung der Vergütung für Notarzteinsätze mit Wirkung zum 1. Oktober 2012 beschlossen. Nach Aussage der Arbeitsgemeinschaft der in Bayern tätigen Notärzte (AGBN) sei damit vorhersehbar, dass in die flächendeckende Versorgung Bayerns mit Notärzten „weitere empfindliche Lücken gerissen werden.“ Schon heute würden Notärzte nicht adäquat vergütet werden und ihren Dienst vorrangig aus „sozialer Verantwortung gegenüber ihren Patienten übernehmen.“ Ein Verzicht auf notärztliche Versorgung und Ersatz alleine durch Rettungsdienstpersonal könne nicht der richtige Weg sein.

Ursache der Kürzungen sind laut AGBN finanzielle Probleme, die weder von den Notärzten noch von der KVB verursacht sind, sondern auf einem Abstimmungsproblem mit der Zentralen Abrechnungsstelle für den Rettungsdienst (ZAST) beruhen, die die Benutzungsentgelte für die KVB gegenüber den Kostenträgern geltend machen muss. Die Abstimmungsprobleme würden aus einer wenig konkreten Formulierung zur Kostenerstattung im Bayerischen Rettungsdienstgesetz resultieren. Dies hätte dazu geführt hat, dass die von Notärzten in den Jahren 2010 und 2011 bereits erbrachten und von der KVB vorfinanzierten Einsätze nicht erstattet werden konnten. Derzeit sei von einem Defizit von über 10 Mio. Euro die Rede. So seien allein 2011 nur 94% der erbrachten Einsätze erstattet worden, was bedeute, dass 21.000 Einsätze nicht vergütet wurden.

Die ZAST habe Einsätze nicht gezahlt, bei denen der Patient zwar vom Notarzt behandelt, aber vom Rettungsdienst nicht erfasst wurde, z.B. wenn nach ärztlicher Behandlung eine stationäre Versorgung nicht erforderlich war und der Rettungswagen abbestellt wurde. Da die KVB während der laufenden Verhandlungen in Vorleistung getreten sei und die leistungsgerechte Erstattung der Notarztbehandlungen nicht eingestellt habe, sei das o.g. Defizit entstanden. Diese Praxis dürfe nun gegen den Willen des Vorstandes der KVB mangels Kostendeckungszusage durch die Krankenkassen bis auf Weiteres nicht fortgesetzt werden.

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