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Bundeskabinett erlaubt Ausnahme vom Heilpraktikergesetz für Notfallsanitäter

23.09.2020, 15:17 Uhr

Bundesgesundheitsministerium will standardmäßige Mustervorgaben entwickeln


Das Bundeskabinett hat heute dem Entwurf des „Gesetzes zur Reform der technischen Assistenzberufe in der Medizin und zur Änderung weiterer Gesetze“ zugestimmt, zu denen auch das Notfallsanitätergesetz gehört. Um mehr Rechtssicherheit für Notfallsanitäter in besonderen Einsatzsituationen zu schaffen, soll innerhalb klar definierter Grenzen die Ausübung von Heilkunde gestattet werden. Dementsprechend soll im Notfallsanitätergesetz nach § 2 ein neugeschaffener § 2a eingefügt werden, mit dem die eigenverantwortliche Durchführung heilkundlicher Maßnahmen durch Notfallsanitäter geregelt werden soll. Sie soll dann erlaubt sein, wenn diese Maßnahmen in der Ausbildung erlernt wurden und beherrscht werden, sie erforderlich sind, um Lebensgefahr oder wesentliche Folgeschäden vom Patienten abzuwenden und dafür standardmäßige Vorgaben für das eigenständige Durchführen bei bestimmten notfallmedizinischen Zustandsbildern und -situationen nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c nicht vorliegen oder zwar vorliegen, aber vom Notfallsanitäter nicht eigenständig durchgeführt werden dürfen und eine vorherige Abklärung durch einen Arzt unter Berücksichtigung des Patientenwohles nicht möglich ist. Dafür will das Bundesgesundheitsministerium Muster standardmäßige Vorgaben entwickeln, an denen nicht nur die Länder beteiligen werden sollen, sondern auch die einschlägigen Fachverbände. Damit wolle man insgesamt eine einheitlichere Rechtslage im Bundesgebiet fördern. Die entwickelten Muster für standardmäßige Vorgaben sollen bis zum 31. Dezember 2021 im Bundesanzeiger bekannt gemacht werden.

In der Begründung dazu heißt es, dass damit der intensiv geführten Debatte Rechnung getragen werde, die seit längerem in den einschlägigen Kreisen der am Rettungsdienst Beteiligten geführt wird. Die Regelung greife das grundsätzliche Anliegen der geführten Diskussionen auf; die Ausübung von Heilkunde werde jedoch stärker konkretisiert als etwa vom Bundesrat (BR-Drs. 428/19 – Beschluss) vorgeschlagen (mehr dazu hier). Sie diene dem Schutz der Berufsangehörigen selbst: „Sie übernehmen ab dem Zeitpunkt, in dem sie eigenverantwortlich entscheiden, eine heilkundliche Tätigkeit an der Patientin und am Patienten vorzunehmen, auch haftungsrechtlich die alleinige Verantwortung für die Tätigkeit als solche und auch dafür, dass die vorgenommene Maßnahme zum Zeitpunkt ihrer Durchführung die einzig mögliche und angemessene Option ist.“ Schutz vor dieser Haftungsverantwortung böten die Regelungen zur Amtshaftung.

Die Neuregelung, so heißt es weiter, sei nicht abschließend. Neben den durch die Vorschrift geregelten Fällen könnten auch zukünftig Einsatzkonstellationen in der Praxis nicht ausgeschlossen werden, in denen Notfallsanitäter gezwungen sein könnten, heilkundliche Tätigkeiten zu verrichten, ohne dass alle Voraussetzungen der Regelung erfüllt seien. § 34 des Strafgesetzbuches bleibe als Auffangregelung erhalten.

Die Zustimmung des Bundesrates vorausgesetzt treten die neuen Regelungen zum Notfallsanitätergesetz einen Tag nach Verkündung in Kraft, also voraussichtlich im Frühjahr 2021.

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