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OLG München will schnelle Entscheidung zur Vergabe von Rettungsdienstleistungen in Bayern

11.05.2009, 14:19 Uhr

Foto: Rettungsdienst Stadler

Mit seinem Beschluss vom 5. Mai 2009 (Az. Verg 5/09) hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts München den einstweiligen Rechtsschutz für das private Rettungsdienstunternehmen Stadler wieder hergestellt. Eine vom Rettungszweckverband vorgenommene Beauftragung bleibt damit weiterhin rechtswidrig. Zugleich hat das Gericht den 25. Mai 2009 als Termin für die mündliche Verhandlung bestimmt, um zeitnah eine Entscheidung zu treffen.

 

Neben der spannenden Frage, ob es sich bei den im Streit stehenden Verträgen um eine Dienstleistungskonzession oder einen Dienstleistungsauftrag handelt, sieht der Senat auch Klärungsbedarf, inwieweit das Auswahlverfahren in Art. 13 des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes mit den Vorschriften des GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) überhaupt in Einklang zu bringen ist. Denn die bisherigen Auswahlverfahren – nicht nur in Bayern – haben in der Praxis eher etwas mit „Gutsherrenart“ als mit einem transparenten und fairen Verfahren zu tun. Insoweit müssten alle privaten Leistungserbringer (Hilfsorganisationen und Unternehmen) ein lebhaftes Interesse an einer gerichtlichen Klärung haben, die Chancengleichheit gegenüber den öffentlichen Auftraggebern sichert.

 

Für den Verhandlungstermin hat sich das Gericht die endgültige Klärung der Sach- und Rechtslage sowie das weitere Vorgehen – möglicherweise auch in Form von Vorlagen – zum Ziel gesetzt. Mit Sicherheit wird die Entscheidung viel Stoff für das Thema „Ausschreibungen“ auf dem 25. Bundeskongress Rettungsdienst am 12. Juni in Siegen bieten. (M. Müller)

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