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Rettungsgasse muss sofort gebildet werden

01.11.2022, 12:51 Uhr

Foto: M. Schepers

Oberlandesgericht Oldenburg definiert Anforderungen an Autofahrer


Das Oberlandesgericht Oldenburg hat kürzlich entschieden, ab wann auf der Autobahn eine Rettungsgasse gebildet werden muss. In dem verhandelten Fall ist ein Autofahrer auf der A1 Richtung Osnabrück in Höhe Lohne unterwegs gewesen, als der Verkehr auf der dreispurigen Autobahn ins Stocken geriet und teilweise zum Erliegen kam. Viele Fahrzeuge hatten bereits eine Rettungsgasse gebildet. Der Mann befuhr dagegen die mittlere Spur eher linksseitig, während die anderen Fahrzeuge sich möglichst rechts auf der Mittelspur hielten.

Das Amtsgericht Vechta verurteilte den Mann zu einer Geldbuße von 230 Euro. Der Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts hat diese Entscheidung bestätigt: Eine Rettungsgasse müsse nach § 11 Abs. 2 StVO gebildet werden, sobald Fahrzeuge mit Schrittgeschwindigkeit führen oder zum Stillstand kämen. Schrittgeschwindigkeit oder Stillstand müssten nicht erst über eine gewisse Zeit andauern. Die Rettungsgasse müsse vielmehr sofort gebildet werden. Einem Autofahrer stehe auch keine Überlegungsfrist zu. Eine solche sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Dies gelte im Übrigen umso mehr, als der Fahrer im vorliegenden Falle – wie sicher meistens – wegen des Stop-and-Go-Verkehrs mit längeren Stillstandphasen habe rechnen müssen.

Der Mann muss jetzt die Geldbuße zahlen und die Verfahrenskosten tragen. Ein Fahrverbot wurde nicht verhängt, weil es zu keiner konkreten Behinderung eines Rettungsfahrzeugs gekommen war (Az. 2 Ss(Owi) 137/22).

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