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Rettungssanitäter-Ausbildung zukünftig nach ABCDE-Schema

21.02.2019, 14:58 Uhr

Theoretisch-praktischer Teil umfasst jetzt 240 Stunden


Der Ausschuss Rettungswesen hat am 12. Februar 2019 eine neue Musterverordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern (RettSan-APrV) verabschiedet – mit einer Gegenstimme (Bayern) sowie einer Enthaltung (Berlin). Danach soll die weiterhin 520 Stunden umfassende Ausbildung jetzt wie folgt gegliedert werden:

  • eine theoretisch-praktische Ausbildung an einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter im Umfang von 240 Stunden, einschließlich der Erfolgskontrolle zum Abschluss des Ausbildungsabschnittes,
  • eine praktische Ausbildung in einer geeigneten Einrichtung der Patientenversorgung im Umfang von 80 Stunden,
  • eine praktische Ausbildung im Rettungsdienst im Umfang von 160 Stunden,
  • einen Abschlusslehrgang im Umfang von 40 Stunden sowie
  • eine staatliche Prüfung.

Die Ausbildung ist möglichst zusammenhängend abzuleisten und innerhalb von zwei Jahren abzuschließen. Die zuständige Behörde kann auf Antrag die Ausbildungszeit auf höchstens drei Jahre verlängern.

Die Rettungswachen für die praktische Ausbildung sind durch die zuständige Behörde staatlich anzuerkennen. Soweit für Rettungswachen bereits eine Genehmigung als Lehrrettungswache für die Ausbildung von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern vorliegt, gelten diese auch für die Ausbildung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern als anerkannt.

Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung sind u.a. ein Hauptschulabschluss oder eine gleichwertige Schulausbildung oder eine abgeschlossene Berufsausbildung sowie für die Ausübung der Tätigkeit erforderliche Kenntnisse der deutschen Sprache. Im Prüfungsausschuss müssen neben einem fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde als Prüfungsvorsitzender auch ein Notfallsanitäter und zwei Fachprüfer vertreten sein, die an der Ausbildungsstätte unterrichten und von denen mindestens einer Praxisanleiter sein muss. Die Prüfung umfasst einen schriftlichen und einen praktischen Teil. Der schriftliche Teil ist als Aufsichtsarbeit innerhalb einer Dauer von 120 Minuten zu bearbeiten. Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die Demonstration von praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten. Der Prüfling übernimmt bei zwei vorgegebenen Fallbeispielen die anfallenden Aufgaben. Eines der Fallbeispiele muss aus dem Bereich des qualifizierten Krankentransportes oder aus dem Bereich der notfallmedizinischen Versorgung und eines aus dem Bereich Herz-Kreislauf-Stillstand mit Reanimation stammen. Wurde die Prüfung mit „mangelhaft“ (5) oder „ungenügend“ (6) benotet, können beide Teile einmal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung ist innerhalb von 12 Monaten durchzuführen.

Bereits erfolgreich abgeschlossene Rettungssanitäterausbildungen sind mit einer Ausbildung nach dieser Ausbildungs- und Prüfungsverordnung gleichwertig. Ausbildungen, die vor Inkrafttreten der neuen Verordnung begonnen wurden, werden nach den bisher geltenden Regelungen abgeschlossen.

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