Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat ebenso wie die Vorinstanzen entschieden, dass ein beamteter Rettungssanitäter, der innerdienstlich eine Straftat unter Ausnutzung seiner Dienststellung begangen hat, aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden kann (BVerwG 2 C 6.14 – Urteil vom 10. Dezember 2015). Der beklagte Rettungssanitäter hatte einem bewusstlosen Patienten während des Transports zum Krankenhaus einen 50-Euro-Schein aus der Geldbörse gestohlen. Daraufhin war er wegen Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Zudem war ein Disziplinarverfahren gegen ihn eröffnet worden.
Der Beamte habe den Umstand, dass der Geschädigte ihm wegen seines hilflosen Zustands im Rettungswagen ausgeliefert war, zum Diebstahl ausgenutzt, so das Bundesverwaltungsgericht. Einen Milderungsgrund der Geringwertigkeit der Sache sei wegen der äußeren Umstände des Diebstahls ausgeschlossen. Zudem sei der Beamte wegen Eigentums- und Vermögensdelikten vorbelastet gewesen und habe während des Disziplinarverfahrens einen weiteren Diebstahl begangen, der zu einer Freiheitsstrafe geführt habe, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt worden sei. Andere anerkannte Milderungsgründe (freiwillige Offenbarung des Fehlverhaltens, Wiedergutmachung des Schadens vor der Entdeckung der Tat, Annahme einer unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage, in der der Beamte den Diebstahl begangen hat) hätten nicht vorgelegen.
RETTUNGSDIENST wird über die Gerichtsentscheidung ausführlich berichten.