Wie der Ärztlicher Leiter Rettungsdienst in Magdeburg (wir berichteten gestern hier) hat auch die Rettungsdienst-Kooperation in Schleswig-Holstein (RKiSH) ihre Mitarbeiter über die Auswirkungen der Änderungen des Infektionsschutzgesetzes mit einem Schreiben informiert. In der „Betrieblichen Information“ wird besonders hervorgehoben, dass mit der Vorschrift für den Fall einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite dem benannten Personenkreis nur vorübergehend und im Rahmen der in der Berufsausbildung erlangten Kompetenzen die Befugnis zur Ausübung von heilkundlichen Tätigkeiten übertragen wird. Zudem sei die Voraussetzung für die vorübergehende Ausübung der jeweiligen heilkundlichen Tätigkeit die persönliche Kompetenz der jeweiligen Person, die sich sowohl aus der Ausbildung wie den persönlichen Fähigkeiten ergebe.
Die Änderungen, die sich für den Einsatzdienst durch den neugeschaffenen § 5a Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten bei Vorliegen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite für die RKiSH-Notfallsanitäter ergeben, sind demzufolge überschaubar. Zum einen hat die RKiSH bereits die Anwendung von Behandlungsstandards geregelt, diese gelten unverändert weiter. Die Standardarbeitsanweisungen werden zudem den Erfordernissen der Corona-Pandemie fortwährend angepasst. Zum anderen werde die Ausübung der freien Heilkunde vom IfSG nicht verlangt, sondern die Anwendung des Heilpraktikergesetzes lediglich unter sehr eng begrenzten Bedingungen ausgesetzt. Man gehe davon aus, dass sie in der RKiSH absehbar nicht eintreten werden. Auch der Versicherungsschutz der RKiSH für die Mitarbeiter bleibe unverändert.