Aus dem 20. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz im Saarland vom 29.6.2005 (LT-Drs. 13/460, S. 65, Abschnitt 9.2; im Internet: www.lfd.saarland.de/dschutz/tb20.pdf):
„Angabe der Diagnose für den Krankentransport Ein Krankenhausarzt hat bei mir angefragt, ob es richtig sei, beim Transport von Patienten in eine andere Klinik oder nach Hause dem Rettungssanitäter die genauen Diagnosen der zu transportierenden Person mitzuteilen. Dies sei allgemeine Praxis in den Krankenhäusern. Nach Auffassung des Klinikarztes reicht es aus, dem Krankentransportpersonal mitzuteilen, ob durch den Transport für sie selbst oder den Patienten eine Gefährdung besteht (z.B. die Möglichkeit einer Infektion) und auf welche besonderen Umstände zu achten ist. Ich habe den Arzt in seiner kritischen Einstellung zur Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht bestärkt.
Eine Übermittlung von Patientendaten an Personen und Stellen außerhalb des Krankenhauses ist nach § 29 Abs. 4 Satz 1 Saarländisches Krankenhausgesetz unter anderem nur dann zulässig, soweit dies für die Behandlung des Patienten erforderlich ist. Das Krankentransportpersonal benötigt sicherlich nicht die exakten Diagnosen. Die vom Klinikarzt genannten Informationen reichen auch aus meiner Sicht aus, den Krankentransport ordnungsgemäß durchzuführen.“
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Saarland: Datenschutzbeauftragter sperrt Diagnosemitteilung an Rettungssanitäter im Krankentransport
06.08.2005, 16:26 Uhr