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Sachsen-Anhalt will Rettungsdienst nur an „anerkannte Hilfsorganisationen“ vergeben

22.02.2017, 12:04 Uhr

Foto: P. Böhmer

Innenministerium legt Neufassung des Rettungsdienstgesetzes vor

Der Entwurf zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ist in der vergangenen Woche dem Landtag vorgelegt worden. Zum einen wird darin erstmals das Berufsbild Notfallsanitäter berücksichtigt. In allen Vorschriften, bei denen es um den Einsatz des nicht-ärztlichen Personals geht, ist der Rettungsassistent durch den Notfallsanitäter ersetzt worden. Lediglich im Bereich der Wasser- und Bergrettung wurde in der Vorschrift des § 33 Abs. 1 Satz 3 Rettungsdienstgesetzes Sachsen-Anhalt die Qualifikation auf die eines Rettungssanitäters herabgestuft. Die Auffassung der Kostenträger, dass zur Besetzung eines Notarzteinsatzfahrzeugs statt eines Notfallsanitäters ein Rettungssanitäter ausreiche, wurde in den Entwurf nicht aufgenommen, da sich die Tätigkeit nicht auf das Bewegen des Fahrzeuges beschränke.

Zum anderen berücksichtigt der Gesetzentwurf die sogenannte Bereichsausnahme, wonach bestimmte Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen vergaberechtsfrei erbracht werden dürfen. Sachsen-Anhalt will dafür die Definition u.a. im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes (ZSKG) übernehmen. Demnach gelten in dem Bundesland der ASB, die DLRG, das DRK, die Johanniter und die Malteser als gemeinnützig. Somit enthalte die Neufassung des Rettungsdienstgesetzes Sachsen-Anhalt „ein klares Bekenntnis zugunsten anerkannter Hilfsorganisationen“, wie es im Vorblatt zur Drucksache 7/1008 heißt. Konzessionen sollen zukünftig nur an diese Organisationen vergeben werden. Die Finanzierung ihrer erbrachten Leistungen sei eine Gemeinwohlaufgabe und obliege den Kostenträgern. Lediglich die Luftrettung sei unter Beachtung der strengen Vorgaben des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auszuschreiben.

Der Gesetzentwurf wird frühestens bei der nächsten Landtagssitzung am 2. und 3. März 2017 verhandelt.

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