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Sachsen kann Rettungsdienst-Hilfsfristen nicht erfassen

12.01.2016, 09:07 Uhr

Foto: K. von Frieling

Grund seien Probleme in den Integrierten Regionalleitstellen

Die Sächsische Staatsregierung hat auf eine Kleine Anfrage des Abgeordneten Volkmar Zschocke (Die Grünen) zur Einhaltung der rettungsdienstlichen Hilfsfristen in Sachsen im vergangenen Jahr geantwortet, dass sie die Analyse nicht vor Ende 2016 vorlegen könne (Drs. -Nr. : 6/3562). Dies liege an den Inbetriebnahmen der Integrierten Regionalleitstellen und damit verbundenen Anlaufschwierigkeiten. Nach Angaben Zschockes wurden die Hilfsfristen bereits seit 2013 nicht mehr erfasst bzw. nicht mehr aussagekräftig erfasst. Auch die Probleme mit der Software in den Integrierten Regionalleitstellen gebe es schon seit 2014.

Laut § 4 der Sächsischen Landesrettungsdienstplanverordnung (SächsLRettDPVO) beträgt die planerische Vorgabe für den Einsatz von Rettungsmitteln bei der Durchführung der Notfallrettung insgesamt 12 Minuten und setzt sich aus der Dispositionszeit, der Ausrückzeit und der Fahrzeit zusammen. Der Träger des Rettungsdienstes hat Vorkehrungen zu treffen, dass die Hilfsfrist planerisch bei 95% der in einem Jahr zu erwartenden Notfalleinsätze eingehalten werden kann. Die Hilfsfristanalyse erfolgt halbjährlich. Eine Notarztversorgung innerhalb der Hilfsfrist ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Sie bemisst sich am Zeitpunkt des zuerst am Einsatzort eintreffenden Rettungswagens, Notarzteinsatzfahrzeugs oder Rettungshubschraubers.

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