S+K Verlag
Der einzige Fachverlag für
Notfallmedizin in Deutschland.
Bücher, Zeitschriften und Nachrichten
rund um das Thema Rettungsdienst.

Sachverständigenrat empfiehlt Rettungsdienst als eigenständigen Leistungsbereich im SGB V

07.09.2017, 16:50 Uhr

Quelle: Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen

Werkstattgespräch zur Zukunft der Notfallversorgung in Deutschland


Der Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen hat heute in Berlin im Rahmen eines Werkstattgesprächs Analysen zum Status quo sowie Empfehlungen zur Zukunft der Notfallversorgung in Deutschland vorgestellt. In Anwesenheit von Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe brachten sich Experten, Praktiker und Verbandsvertreter im Publikum gezielt mit Fragen und Anregungen in die Diskussion ein.

Der Rat empfiehlt die Schaffung voll integrierter, regionaler Leitstellen, die über eine bundeseinheitliche Rufnummer erreichbar sind und je nach Patientenanliegen die individuell beste Versorgungsoption wählen. Damit soll das Nebeneinander verschiedener Rufnummern (vor allem 112 und 116117) zukünftig entfallen. Die integrierten Leitstellen können eine telefonische Beratung durch geschultes Personal sowie auch durch erfahrene Ärzte anbieten. Je nach Bedarf erfolgt eine direkte Terminvergabe in Praxen niedergelassener Ärzte oder in integrierten Notfallzentren (INZ). Auch Hausbesuche des ärztlichen Bereitschaftsdienstes und Rettungseinsätze werden hier koordiniert. Wichtig ist dem Rat die nahtlose Verzahnung der bislang drei getrennten Bereiche ärztlichen Bereitschaftsdienst (ÄBD), dem Rettungsdienst sowie den Klinikambulanzen und die damit einhergehende Bildung von Zentren.

Der Rettungsdienst soll als eigenständiger Leistungsbereich im SGB V etabliert werden. Zur Beseitigung des Fehlanreizes, Patienten unnötig ins Krankenhaus zu bringen, soll die medizinische Leistung und nicht wie bisher nur die Transportleistung abgerechnet werden. Die Vorhaltekosten des Rettungsdienstes sollen nach Vorstellung des Sachverständigenrats aus Steuermittel bestritten werden, während für die Betriebskosten die Krankenkassen zuständig sind.

Einen ausführlichen Artikel zu den Vorschlägen des Sachverständigenrats lesen Sie in der nächsten RETTUNGSDIENST.

Stumpf + Kossendey Verlag, 2024
KontaktRSS Datenschutz Impressum