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Schadensersatzklage nach Sturz von Fahrtrage abgewiesen

27.07.2021, 12:41 Uhr

Foto: B. Trotzki

Bundesgerichtshof bestätigt Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig


Der Bundesgerichtshof hat bereits am 27. Mai 2021 (Az. III ZR 329/20) eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 28. Oktober 2020 (Az. 9 U 27/20) zu einem Sturz eines Patienten von der Trage eines Rettungsfahrzeugs bestätigt. Bei dem Fall in einem Landkreis im Harz brach eines der Räder der Fahrtrage, nachdem die Einsatzkräfte den Patienten darauf abgelegt hatten. Dadurch geriet die Fahrtrage in Schieflage und kippte mit dem Patienten um, der sich dabei verletzte.

Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat die Ablehnung der Schadensersatzklage damit begründete, dass der Patient weder Fehler bei der Handhabung der Fahrtrage durch die Einsatzkräfte noch Wartungsfehler habe beweisen können. Die Trage habe die regelmäßigen technischen Prüfungen bestanden und sei am Unfalltag bei Dienstbeginn auf Sicht überprüft worden. Dies reiche aus, so der 9. Zivilsenat. Ein vollständiger und tiefgreifender Funktionstest vor jedem Einsatz könne nicht verlangt werden. Das würde den Rettungsanforderungen nicht gerecht, führe realistisch nicht zu mehr Sicherheit und übersteige etwa im Fall von nicht erkennbaren Materialfehlern die Möglichkeiten eines Rettungsdienstes. Dieser Begründung hat sich der Bundesgerichtshof als nicht zu beanstanden angeschlossen.

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