Unter der Federführung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung hat die Landesregierung in Schleswig-Holstein in der vergangenen Woche den Entwurf eines Wasserrettungsdienstgesetzes (WasserRDG) vorgelegt (Drucksache 18/4904). Damit soll das bisher gesetzlich nicht geregelte, aber faktisch stattfindende Hilfegeschehen der Wasserrettungsorganisationen abgebildet und ihnen mehr Rechtssicherheit verliehen werden. Im WasserRDG, heißt es im Entwurf, stehe die rettungsdienstliche Komponente im Vordergrund, ohne dass deren Anforderungen wie Hilfsfristen, Bedarfsplanung eigener Rettungswachen usw. auf den Wasserrettungsdienst übertragen werden. „Damit soll der überwiegend ehrenamtlichen Struktur der Wasserrettungsorganisationen Rechnung getragen werden.“ Eine Implementierung in das Rettungsdienstgesetz würde die Gefahr bergen, dass die bisherigen freiwilligen und ehrenamtlichen Strukturen der Wasserrettungsorganisationen zugunsten hauptamtlicher ersetzt werden müssten, um den gesetzlichen Leistungsanforderungen Rechnung tragen zu können.
Als Wasserrettungsdienst werden in dem Gesetzentwurf Maßnahmen definiert, die nicht bereits von der Badeaufsicht, der allgemeinen Gefahrenabwehr, der Seenotrettung oder der Feuerwehr erfasst sind. Zudem müsse ein solcher Einsatz als Notfallrettung oder Krankentransport im Sinne des Rettungsdienstgesetzes qualifiziert bzw. bei der Anforderung durch die Rettungsleitstelle als ein solcher eingestuft worden sein. Kritiker bezeichneten den Gesetzentwurf bereits als Geschenk an die DLRG.