Ein in Deutschland ausgebildeter Rettungsassistent darf ohne Ergänzungsprüfung in Deutschland als Notfallsanitäter arbeiten, wenn er in der Schweiz die Qualifikation des Rettungssanitäters erworben hat. Das hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit seinem mittlerweile rechtskräftigen Urteil vom 21. November 2019 entschieden (Az. 9 K 320/19). Dem Verfahren lag die Klage eines Rettungsdienstmitarbeiters zu Grunde. Dieser hatte nach abgeschlossener Rettungsassistentenausbildung viele Jahre in Deutschland in diesem Beruf gearbeitet. Um anschließend in der Schweiz als Rettungssanitäter nach der Qualifikation in diesem Land tätig sein zu dürfen, absolvierte er 2012 dort mit Erfolg eine Eignungsprüfung, die ihn befähigte, in den folgenden Jahren in der Schweiz als Rettungssanitäter tätig zu sein. Schweizer Rettungssanitäter haben im Vergleich zu deutschen Notfallsanitätern ausgedehntere Zuständigkeiten und übernehmen dabei zum Teil Aufgaben, die in Deutschland Notärzten vorbehalten bleiben.
2018 hatte der Kläger beim Regierungspräsidium Stuttgart mit Hinweis auf seine Rettungssanitäterprüfung in der Schweiz die Erlaubnis beantragt, in Deutschland als Notfallsanitäter arbeiten zu dürfen. Das Regierungspräsidium lehnte den Antrag ab und führte aus, der Kläger müsse dazu erst die Ergänzungsprüfung für Rettungsassistenten zum Notfallsanitäter ablegen. Zwar entspreche die Schweizer Ausbildung zum Rettungssanitäter der deutschen Ausbildung zum Notfallsanitäter, doch habe der Kläger nicht die reguläre Schweizer Ausbildung, sondern nur eine Anerkennungsprüfung durchlaufen und bestanden. Das Gericht gab nun der Klage gegen diese Ablehnung statt und verpflichtete das Land Baden-Württemberg, dem Kläger die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Notfallsanitäter zu erteilen. Zur Begründung führte es aus, es sei nicht die formale Ausbildung oder Ausbildungszeit entscheidend, sondern der durch die Eignungsprüfung in der Schweiz nachgewiesene Ausbildungsstand, also die berufliche Qualifikation und der erlangte Kenntnisstand. Wenn eine Person im Ausland einen Beruf ausüben dürfe, der dem Beruf des deutschen Notfallsanitäters entspreche, seien für die Erlangung des Kenntnisstandes auch aufeinander aufbauende Ausbildungen in verschiedenen Staaten ausreichend. Eine Ablehnung komme nur in Betracht, wenn kein angemessenes Qualifikationsniveau vorhanden sei. Dies sei aber bei Schweizer Rettungssanitätern gerade nicht der Fall, da ihre Qualifikation und Aufgaben sogar über die des deutschen Notfallsanitäters hinausgingen. (POG)