Auf Grund von Hinweisen aus der Notärzteschaft und aus Kreisen des Rettungsdienstpersonals hat sich die BAND auf ihrer Mitgliederversammlung im Dezember 2011 in Leipzig mit einem Beitrag aus der Fernsehsendung „BRISANT“ vom 25.11.2011 befasst. Diese Sendung, welche in den ARD-Programmen wiederholt wurde, befasste sich mit einem sogenannten „Todesstempel“ aus der Schweiz, welcher aber bereits in Deutschland vertrieben werden soll. Dieser Stempel mit dem Text „NO CPR“ soll den Willen des Patienten nach Nichtdurchführung einer Reanimation bekunden.
Die BAND hat hierzu bei der Rechtsabteilung der Sächsischen Landesärztekammer eine juristische Stellungnahme angefordert und macht sich diese Auskunft vom 17.02.2012 zueigen:
„Die Verwendung eines sogenannten „Todesstempels" erachten wir für ausgesprochen problematisch. Die Regelung in § 1901 a BGB ist eindeutig, denn sie regelt ganz klar die inhaltlichen Anforderungen an eine wirksame Patientenverfügung sowie die Schriftform diesbezüglich nach § 126 BGB. Ein einzelner Stempel stellt somit keine Patientenverfügung im Sinne des § 1901a BGB dar. Hinzu käme, dass dem Stempel keinerlei Beweiswert hinsichtlich Urheber und Aktualität zukäme. Allenfalls kann ein solcher Stempel ein Hinweis darauf sein, dass eine Patientenverfügung besteht. Ungeachtet eines solchen Hinweises hat sich der Notarzt, also im Notfall, entsprechend den Empfehlungen der Bundesärztekammer und der Zentralen Ethikkommission bei der Bundesärztekammer zum Umgang mit Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung in der ärztlichen Praxis (Anlage) zu richten. Aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung der Patientenverfügung ist der Wille des Patienten trotz „Todesstempels" nicht zweifelsfrei bekannt und es ist die medizinisch indizierte Behandlung einzuleiten, die im Zweifel auf die Erhaltung des Lebens gerichtet ist. Die Entscheidung, die im Rahmen der Notfallsituation getroffen wurde, muss jedoch daraufhin geprüft werden, ob sie weiterhin indiziert ist und vom Patientenwillen getragen wird. Damit unterscheidet sich die Situation aber nicht von der Behandlung eines Patienten mit wirksamer Patientenverfügung ohne Stempel auf dem Körper.“
Somit stellt die BAND fest, dass sich für den Fall eines solchen Stempelabdruckes (oder einer Tätowierung) für den ersteintreffenden Rettungsdienstmitarbeiter keine neuen Erkenntnisse ergeben. Demnach müssen die Reanimationsmaßnahmen bis zum Eintreffen des Notarztes fortgeführt werden. Nach dem möglichen Auffinden einer entsprechenden Vorsorgevollmacht und/oder Patientenverfügung liegt es dann in der Entscheidungsbefugnis des Notarztes, die Maßnahmen abzubrechen.