Bundesgesundheitsminister Jens Spahn fordert eine Grundgesetzänderung, um dem Bund mehr Kompetenzen im Rettungsdienst zu verschaffen. In einem Papier seines Ministeriums zur Reform der Notfallversorgung spricht er sich zudem für eine Verankerung des Rettungsdienstes als eigenständigen medizinischen Leistungsbereich im SGB V aus. Bisher liegt der Rettungsdienst, was seine Organisation und Gestaltung betrifft, ausschließlich in der Hoheit der Länder. Nur die Ausbildung des Personals, geregelt durch das Notfallsanitätergesetz, fällt unter die Kompetenz des Bundes. Das SGB V definiert den Rettungsdienst nach wie vor als Transportleistung, wobei bereits in der Vergangenheit Initiativen unternommen wurden, dies zu ändern. Bei der Finanzierung des Rettungsdienstes befürwortet Spahn eine erweiterte „Mitwirkungs- und Verhandlungsmöglichkeit der Krankenkassen auf Länderebene“ bei „wesentlichen Fragen der Ausgestaltung“. Darunter fielen z.B. die Planung des Rettungsdienstes sowie die Festsetzung der Benutzungsgebühren. Gleichzeitig spricht sich der Minister für eine klare Abgrenzung der finanziellen Aufgaben aus. So sollen die Kassen für die Zahlung der Rettungsdienstleistungen verantwortlich bleiben, die Länder für die Investitions- und Vorhaltekosten.
Das Bundesgesundheitsministerium sieht in seinem Eckpunktepapier vor allem einen Ansatz zur Entlastung der klinischen Notaufnahmen und des Rettungsdienstes: „Ein nicht unerheblicher Teil dieser Patienten könnte ebenso in einer normalen Arztpraxis behandelt werden.“ Es folgt damit in zahlreichen Punkten der Analyse und Empfehlung des Sachverständigenrates der Bundesregierung (SVR) (RETTUNGSDIENST berichtete mehrfach). So müssen nach Ansicht des Ministeriums künftig „gemeinsame Notfallleitstellen“ geschaffen werden, in denen die Notrufnummern 112 für den Rettungsdienst und 116117 für den Ärztlichen Bereitschaftsdienst gemeinsam auflaufen. Die Krankenhäuser werden aufgefordert, integrierte Notfallzentren (INZ) einzurichten. Diese sollen als erste Anlaufstelle für alle gehfähigen Notfallpatienten sowie für Patienten dienen, die von den Notfallleitstellen zugewiesen oder vom Rettungsdienst gebracht wurden. Alle INZ sollen, ebenfalls wie vom Sachverständigenrat befürwortet, über eine zentrale Anlaufstelle („Ein-Tresen-Prinzip“) verfügen, der den ärztlichen Bereitschaftsdienst und die zentrale Notaufnahme des Krankenhauses integriert und die Zuweisung der Patienten in die richtige Versorgungsebene übernimmt: ambulante, weitergehende Untersuchung im Krankenhaus oder stationäre Behandlung. Zur Vergütung der künftigen Notfallversorgung in den INZ – dieser Punkt wurde bislang intensiv diskutiert – sollen die Landesverbände der Kassen und die Kassenärztlichen Vereinigungen mit der jeweiligen Landeskrankenhausgesellschaft oder mit den Vereinigungen der Krankenhausträger im Land gemeinsam Verträge abschließen: „Die Vergütung der Leistungen der INZ ist orts- und betreiberunabhängig zu gestalten und setzt sich aus einer Grundpauschale und einer Vergütung pro Fall zusammen.“ Diese Leistungen würden den INZ unmittelbar von den Krankenkassen außerhalb der regulären Budgets vergütet. (POG)