S+K Verlag
Der einzige Fachverlag für
Notfallmedizin in Deutschland.
Bücher, Zeitschriften und Nachrichten
rund um das Thema Rettungsdienst.

Tattoo-Verbot für Rettungsdienst-Mitarbeiter?

01.04.2018, 10:42 Uhr

Foto: K. von Frieling

Hilfsorganisationen entwerfen einheitliche Einstellungsvoraussetzungen


Nachdem das Oberverwaltungsgericht Münster das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, das einem Mann mit einem großen Löwenkopf-Tattoo am Unterarm die Bewerbung für den Polizeidienst erlauben wollte (Az.: 2 L 3279/17), nicht bestätigte (Aktenzeichen lag bei Redaktionsschluss noch nicht vor), wurde jetzt bekannt, dass auch Rettungsdienst-Mitarbeitern zukünftig Tätowierungen untersagt sein sollen. In dem Entwurf eines gemeinsamen Papiers mehrerer Hilfsorganisationen zu einheitlichen Einstellungsvoraussetzungen heißt es, man wolle „damit ausschließen, dass sichtbare Tätowierungen den Widerstand gegenüber Einsatzkräften erhöhen“ könnten. Man verstehe diesen Schritt als Teil der Gewaltprävention. Tätowierungen seien „immer noch nicht so sehr in der Normalität angekommen, dass sie nirgendwo auf Ablehnung stoßen würden.“

Die Hilfsorganisationen folgen damit dem Beispiel der Bundespolizei. Beim Auswahlverfahren gilt dort: „Beim Tragen der Dienstkleidung – ausgenommen beim Dienstsport – dürfen Tätowierungen, Brandings, Mehndis (Henna-Tattoos) und Ähnliches nicht sichtbar sein. Sofern sie durch die getragene Dienstkleidung nicht vollständig verdeckt werden, sind sie in geeigneter und dezenter Weise abzudecken.“ (Weitere Infos hier.) In dem Entwurf der Hilfsorganisationen lautet die Begründung: „Notfallsanitäter und Rettungsassistent gehören zu den Berufen, in denen ein seriöses Erscheinungsbild und Autorität eine Rolle spielen.“ Daher sollten Bewerber mit Tattoos zukünftig auch trotz des derzeitigen Personalmangels nicht zum Einstellungsverfahren zugelassen werden. Bereits im Rettungsdienst Tätigen soll eine finanzielle Unterstützung für die Entfernung der Tätowierungen angeboten werden.

 

 

Update vom 3. April 2018: Ja, selbstverständlich war das nur ein Aprilscherz. :)

Stumpf + Kossendey Verlag, 2024
Kontakt Datenschutz Impressum