Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat die Gültigkeit des Territorialprinzips, auf das sich die Bundesländer bei der Ergänzungsprüfung geeinigt haben, bestätigt. Danach bestimmt die zuständige Landesbehörde die Schule, an der der Notfallsanitäter-Anwärter die Ergänzungsprüfung ablegt, wenn der Prüfling an keiner gesetzlich vorgeschriebenen weiteren Ausbildung teilgenommen hat. So gab das Gericht dem Landesamt für Soziale Dienste Schleswig-Holstein Recht, das sich im vorliegenden Fall geweigert hatte, sich als örtliche zuständige Behörde zu definieren, weil den Teilnehmern des Ergänzungslehrgangs, um den es in dem Verfahren ging, zahlreiche Personen angehörten, die im Rettungsdienst in anderen Bundesländern tätig gewesen waren.
Zugleich hat das Verwaltungsgericht den Antrag eines staatlich anerkannten Instituts für Notfallmedizin zurückgewiesen, das auf gerichtlichem Wege erreichen wollte, dass „bestimmte Personen“ zur Ergänzungsprüfung nach § 32 NotSanG zugelassen werden. „Ein Rechtsanspruch auf Zulassung zu dieser Prüfung kann nur zugunsten einzelner Prüflinge bestehen“, erkannte hingegen das Gericht. Der Antragsteller sei daher nicht antragsbefugt (Aktenzeichen 7 B 20/14). (POG)