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Thüringen verankert heilkundliche Maßnahmen durch Notfallsanitäter im Rettungsdienstgesetz

20.08.2018, 15:34 Uhr

Foto: J. Dommel/Johanniter

Kostenträger müssen u.a. für die Schulungen aufkommen


Das vom Thüringer Landtag am 21. Juni 2018 beschlossene Gesetz zur Änderung des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes sowie des Thüringer Rettungsdienstgesetzes ist am 26. Juli 2018 im Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 8 veröffentlicht worden und damit rechtskräftig. Im Bereich des Rettungsdienstes wurden u.a. Neuregelungen zur Durchführung heilkundlicher Maßnahmen im Notfalleinsatz vorgenommen. In § 16a ThürRettG heißt es: „Notfallsanitäter handeln nicht rechtswidrig, wenn sie bei der eigenverantwortlichen Durchführung von Maßnahmen im Notfalleinsatz im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c NotSanG bis zum Eintreffen des Notarztes oder bis zu dem Beginn einer weiteren ärztlichen Versorgung die Heilkunde ausüben.“ Sie haben aber gegenüber dem Ärztlichen Leiter Rettungsdienst regelmäßig nachzuweisen, dass sie die in der Ausbildung erlernten, auch invasiven Maßnahmen weiterhin beherrschen. Daneben gehöre es zu den Aufgaben der Notfallsanitäter, im Rahmen der Mitwirkung nach individueller Delegation durch den Ärztlichen Leiter Rettungsdienst eigenständig heilkundliche Maßnahmen im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c NotSanG durchzuführen.“ Für die an die Notfallsanitäter zu delegierenden ärztlichen Behandlungsmaßnahmen einschließlich der Medikamentengabe erstellen die ÄLRD einheitliche standardmäßige Vorgaben sowie Verfahrensregelungen zur regelmäßigen Überprüfung sicher.

Die Kosten für die Schulungen von Notfallsanitätern zur Durchführung heilkundlicher Maßnahmen nach § 16 a sind als Kosten des Rettungsdienstes von den Kostenträgern zu tragen. Als solche gelten zukünftig auch die Kosten für

  • die Ärztlichen Leiter Rettungsdienst
  • die Vorhaltung von Leitenden Notärzten und Organisatorischen Leitern für Fälle größerer Notfallereignisse
  • die von der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen ggf. angestellten Notärzte, um kurzfristig Dienstplanlücken schließen zu können
  • die bedarfsgerechte Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitätern einschließlich notwendiger Führerscheinerweiterungen sowie
  • spezielle Weiterbildungen, insbesondere zum Praxisanleiter, Organisatorischen Leiter und Leitstellendisponenten.

Die Stichtagsregelung zum noch zulässigen Einsatz von Rettungsassistenten bis zum 31. Dezember 2022 bleibt bestehen; sie soll jedoch Anfang 2021 auf Basis eines ministeriellen Berichts zum Stand der Notfallsanitäter-Ausbildung in Thüringen und der Nachqualifizierung von Rettungsassistenten zu Notfallsanitätern vom zuständigen Landtagsausschuss evaluiert werden. Darüber hinaus wurden die ehrenamtlichen Helfer der Berg- und Wasserrettung den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen rechtlich gleichgestellt sowie ein spezieller Kosten-Leistungs-Nachweis für die Berg- und Wasserrettung und eine Schiedsstellenregelung für den Fall von Streitigkeiten über die Höhe der Benutzungsentgelte im bodengebundenen Rettungsdienst eingeführt. Parallel zur Gesetzesänderung wurde zudem die Thüringer Verordnung zur Durchführung der Weiter- und Fortbildungen des nicht-ärztlichen Rettungspersonals veröffentlicht.

Die Änderungen finden Sie auch in unseren Rettungsdienstinformationen.

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