In einem Entwurf der Landesregierung zum Thüringer Rettungsdienstgesetz, der gestern dem Kabinett vorgelegt wurde, werden erstmals heilkundliche Maßnahmen als Aufgaben des Notfallsanitäters aufgeführt. In § 16a heißt es unter Punkt 1: „Notfallsanitäter handeln nicht rechtswidrig, wenn sie bei der eigenverantwortlichen Durchführung von Maßnahmen im Notfalleinsatz im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c NotSanG bis zum Eintreffen des Notarztes oder bis zu dem Beginn einer weiteren ärztlichen Versorgung die Heilkunde ausüben. Sie haben gegenüber dem Ärztlichen Leiter Rettungsdienst regelmäßig nachzuweisen, dass sie die in der Ausbildung erlernten, auch invasiven Maßnahmen weiterhin beherrschen.“ Und unter Punkt 2: „Neben der Durchführung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Maßnahmen gehört es insbesondere auch zu den Aufgaben der Notfallsanitäter, im Rahmen der Mitwirkung nach individueller Delegation durch den Ärztlichen Leiter Rettungsdienst eigenständig heilkundliche Maßnahmen im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c Notfallsanitätergesetz durchzuführen.“ Dafür würden die Ärztlichen Leiter Rettungsdienst für die an die Notfallsanitäter zu delegierenden ärztlichen Behandlungsmaßnahmen einschließlich der Medikamentengabe einheitliche standardmäßige Vorgaben sowie Verfahrensregelungen zur regelmäßigen Überprüfung sicherstellen. Im Einzelfall soll nach einer Überprüfung die Delegation nach Satz 1 ganz oder teilweise zurückgenommen werden können, wenn die fachliche oder persönliche Eignung des Notfallsanitäters nicht mehr gegeben sei.
In der Begründung dazu heißt es, diese Regelung diene „dem Schutz der Notfallsanitäter vor haftungs- und strafrechtlichen Risiken bei der eigenverantwortlichen Berufsausübung im sogenannten arztfreien Intervall.“ Man wolle mit der Einführung eines „landesgesetzlichen Rechtfertigungsgrundes“ Rechtsunsicherheiten beseitigen. „Dadurch wird sichergestellt, dass die Notfallsanitäter gemäß ihrer in der Ausbildung erworbenen Kompetenzen die von ihnen erwarteten heilkundlichen Maßnahmen bis zum Eintreffen des Notarztes oder bis zu dem Beginn einer weiteren ärztlichen Versorgung eigenverantwortlich durchführen, ohne damit gegen die Verbotsnorm des § 5 des Heilpraktikergesetzes zu verstoßen.“ Der Rechtfertigungsgrund setze maßgeblich das Beherrschen der eigenverantwortlich durchzuführenden Maßnahmen voraus. Um die erworbene Kompetenz dauerhaft rechtssicher ausüben zu können, sollen Notfallsanitäter in der Praxis nachweisen, dass sie die in der Ausbildung erlernten, auch invasiven Maßnahmen weiterhin beherrschen. Der Nachweis könne etwa durch eine notärztlich bestätigte Ableistung einer Mindestanzahl von eigenverantwortlich durchgeführten Maßnahmen erbracht werden. Dafür sollen die Ärztlichen Leiter Rettungsdienst abgestimmte Verfahrensregelungen zur Nachweisführung treffen und Notfallsanitäter ggf. zur Teilnahme an (speziellen) Fortbildungsveranstaltungen verpflichtet werden, um fachliche Defizite zu beheben.