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TRBA 250 weiter verschärft

04.03.2008, 13:15 Uhr

Foto: ipse Communication, Berlin

Verletzungssichere Instrumente werden zur Regel ohne Ausnahme

Am 14. Februar hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin eine weitere Verschärfung der „Technischen Regel für Biologische Arbeitstoffe (TRBA) 250“ veröffentlicht. Bisher durfte ein Arbeitgeber auf verletzungssichere Instrumente verzichten, wenn er unter anderem Arbeitsabläufe festlegte, die das Verletzungsrisiko minimieren. Diese Klausel ist aus dem Regelwerk gestrichen. Denn nach Einschätzung des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) schützen nur Sichere Instrumente verlässlich vor Nadelstichverletzungen. Lediglich Patienten mit bekannt negativem Infektionsstatus dürfen weiterhin mit konventionellen Instrumenten behandelt werden.

Seit vergangenem Jahr schreibt die TRBA 250 vor, dass Tätigkeiten, bei denen „Körperflüssigkeiten in infektionsrelevanter Menge übertragen werden können“, mit verletzungssicheren Instrumenten durchgeführt werden müssen. Außerhalb der Hochrisikobereiche waren u.a. Ausnahmen möglich, wenn der Arbeitgeber risikominimierende Arbeitsabläufe festlegte, „die auch in Notfallsituationen nicht umgangen werden“. Dies ist im praktischen Arbeitsalltag jedoch nicht zu gewährleisten, so die Einschätzung des ABAS. Gemäß der jetzigen Fassung der TRBA 250 wird die sichere Arbeitsweise bei Verwendung von Instrumenten ohne Schutzvorrichtung nur vermutet, wenn der Infektionsstatus des Patienten bekannt ist und keine blutübertragbare Krankheit vorliegt.

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