Das Landesarbeitsgericht Bremen hat mit rechtskräftigem Urteil vom 16. Juli 2014 (3 Sa 97/13) die erstinstanzliche Entscheidung des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 25. April 2013 (1 Ca 1395/12) bestätigt, wonach sowohl die außerordentliche als auch die ordentliche Kündigung zweier Rettungsassistenten unwirksam sind. Die beiden Rettungsassistenten applizierten bei einem Einsatz im Juli 2012 einer Patientin ohne ärztliche Verordnung und entgegen der vom zuständigen Ärztlichen Leiter Rettungsdienst freigegebenen Medikamente und Indikationsvorgaben intravenös 2,5 mg Diazepam. Darin sah der Arbeitgeber, bestärkt durch ein Schreiben der Aufsichtsbehörde, ein die (fristlose) Kündigung rechtfertigendes grob vertrags- und gesetzeswidriges Verhalten.
Der ausführlich begründeten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Bremen kommt grundsätzliche Bedeutung für die Fragen zu, wie konkret Vorgaben Verantwortlicher im Rettungsdienst für die Erlaubnis bzw. das Verbot der Gabe von Medikamenten durch Rettungsassistenten sein müssen und wie wichtig eine zeitnahe verständliche und nachvollziehbare Aufklärung des Rettungsdienstpersonals zu dessen Kompetenzen im Allgemeinen und auf einzelne Einsatzfälle bezogen ist. Das Urteil aktualisiert die bekannte Entscheidung des Arbeitsgerichts Koblenz vom 7. November 2008 (2 Ca 1567/08), die sich noch auf einen damaligen Einsatzbereich ohne Ärztlichen Leiter Rettungsdienst und Dienstanweisungen zur einschlägigen Medikamentengabe bezog.
Rechtsanwalt Dr. Michael Heuchemer, der die betroffenen Rettungsassistenten sowohl beim Arbeitsgericht Koblenz als auch in Bremen vertrat, wird die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Bremen ausführlich in der RETTUNGSDIENST-Oktober-Ausgabe vorstellen.