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Urteil zur Behinderung des Rettungsdienstes rechtskräftig

29.03.2022, 17:10 Uhr

Foto: J. Dommel/Johanniter

Angeklagter muss Geldstrafe von mehr als 7000 Euro zahlen


Mit Beschluss vom 10. März hat das Oberlandesgericht Hamm die Revision eines Angeklagten verworfen und ein Urteil des Amtsgerichts Ibbenbüren vom 3. September 2021 (Az. 65 Ds – 70 Js 518/20 – 115/20) bestätigt. Das Amtsgericht hatte den Mann wegen Widerstands gegen Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen, sowie Beleidigung und falscher Verdächtigung zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je 65 Euro verurteilt. Dieses Urteil ist mit dem Beschluss des OLG Hamm (Az. III-4 RVs 2/22) rechtskräftig.

Der Angeklagte war am 24. September 2019 mit seinem Pkw in Richtung eines Unfallortes gefahren, an dem bereits Fahrzeuge von Ersthelfern und der Polizei hielten. Hinter ihm fuhr der RTW zur Einsatzstelle. Obwohl der Angeklagte die verletzte Person und den herannahenden RTW gesehen hatte, hielt er neben dem Fahrzeug des Ersthelfers, beschwerte sich über dessen angebliche Verkehrsbehinderung und versperrte dabei die Rettungsgasse. Erst nach mehrmaligen Aufforderungen durch die Polizei fuhr der Angeklagte ein Stück weiter, öffnete dann jedoch seine Tür, sodass der RWT erneut halten musste. Erst nachdem Signal und Martinshorn wieder ertönten, schloss er die Wagentür. Die Rettungskräfte konnten dann mit mindestens einer Minute Verzögerung zu der Verunglückten fahren.

Das Amtsgericht Ibbenbüren hatte dieses Verhalten des Angeklagten als eine dem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gleichstehende Straftat nach § 115 Abs. 3 StGB gewertet. Danach wird bestraft, wer bei Unglücksfällen Hilfeleistende eines Rettungsdienstes durch Gewalt behindert. Gewalt sei dabei auch bei einem Versperren des Weges zum Unfallort anzunehmen, weil die Rettungskräfte hierdurch einem durch das Hindernis körperlich vermittelten Zwang unterliegen. Bei einer stark blutenden Kopfverletzung, wie sie in diesem Fall vorlag, sei die verursachte Verzögerung ausreichend, um eine Behinderung des Rettungsdienstes anzunehmen. Diese Entscheidung sei laut 4. Strafsenat des OLG Hamm zu Recht gefallen.

Auch die weiteren Schuldsprüche wegen einer Beleidigung des Ersthelfers und einer falschen Verdächtigung der Polizeibeamten durch eine wissentlich unzutreffende Strafanzeige hat der Strafsenat bestätigt.

Bei der Strafzumessung entfielen allein 90 Tagessätze auf die Behinderung des Rettungsdienstes. Der Angeklagte habe die Rettung durch mehrere Handlungen verzögert, darauf habe das Amtsgericht zu Recht maßgeblich abgestellt, bekräftigte der Strafsenat. Schließlich bestätigte der Senat auch das verhängte Fahrverbot von vier Monaten, da der Angeklagte sein Fahrzeug in schwerwiegender Weise im Straßenverkehr missbraucht habe und er des Fahrverbots als zusätzlichem Denkzettel bedürfe.

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