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Verdacht auf ACS ist Dringendeinsatz für Rettungsdienst

08.06.2020, 12:45 Uhr

Foto: R. Schnelle

Landgericht Düsseldorf beruft sich auf „Berliner Urteil“


Ein über akute Brustschmerzen klagender Patient muss – sofern die Schmerzen nicht offensichtlich eine herzfremde Ursache haben – einer schnellstmöglichen ärztlichen Abklärung mit EKG, Messung sogenannter Biomarker „Herzenzyme“ und ggf. weiterer bildgebender Verfahren zugeführt werden. Es übersteige die Kompetenz eines Notfallsanitäters, unklare Brustschmerzen diagnostisch einem herzfremden Krankheitsbild zuzuordnen, so die 2b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf in einem aktuellen Urteil. Komme die insoweit schuldhafte Verletzung einer bestehenden Amtspflicht im Bereich des medizinischen Vorgehens im Rettungsdienst einem groben Behandlungsfehler gleich, führe das im Zivilprozess entsprechend § 630h BGB auch bei nicht-ärztlichem Handeln zu einer Beweislastumkehr. Folge sei dann, dass der beklagte Träger des Rettungsdienstes zu beweisen habe, dass Behandlungsverzögerungen nicht schadensursächlich seien.

Nachdem das Kammergericht Berlin in einem Urteil vom 19. Mai 2016 (20 U 122/15; siehe auch Ufer M [2019] Wenn es zu Fehlern kommt: Haftungsverschärfung für den Rettungsdienst. RETTUNGSDIENST 42: 86-88) diese Haftungsgrundsätze für Rettungsassistenten vor Ort ausführlich begründet hat, folgt dem jetzt auch die 2b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf in einem bislang unveröffentlichten, der Redaktion vorliegenden Urteil vom 20. Mai 2020 (2b O 112/17) für Leitstellendisponenten. Ein Disponent ging bei einem Notruf, wonach die Lebensgefährtin des Anrufers unter starken Schmerzen in der Brust leide, sie würden einen „Herzinfarkt“ vermuten, nach weiteren Fragen davon aus, dass dies nichts mit dem Herzen zu tun habe. Letztlich kam es nach den Feststellungen des Gerichts zu einem etwa 45 Minuten verzögerten Eintreffen des Rettungsdienstes bei der Patientin, bei der ein akuter transmuraler Vorderwandinfarkt diagnostiziert wurde. Die Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wurde nur deshalb als unbegründet abgewiesen, weil der beklagte Kreis als Träger des Rettungsdienstes den Nachweis für einen fehlenden auf der Amtspflichtverletzung kausal beruhenden Schadenseintritt habe führen können.

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