Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde des Rettungsassistenten Karl-Heinz Groß aus Rheinland-Pfalz gegen das Notfallsanitätergesetz (NotSanG) nicht zur Entscheidung angenommen. Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat dies am 10. Juli 2015 einstimmig beschlossen. Sie sieht damit keine unangemessene Benachteiligung der Rettungsassistenten durch das NotSanG. Sie müssten aufgrund ihrer Berufserfahrung keine weitere Ausbildung durchlaufen. Im Vergleich mit der Verlängerung der regulären Ausbildung von zwei auf drei Jahre würden auch die für eine geringere Berufserfahrung geregelten weiteren Ausbildungszeiten angemessen erscheinen.
Rettungsassistent Karl-Heinz Groß sieht im NotSanG lediglich eine Novelle des Rettungsassistentengesetzes von 1989 und ist der Meinung, es müsse deshalb eine Überleitungsregelung für diejenigen enthalten, die berechtigt sind, die Berufsbezeichnung „Rettungsassistent“ nach altem Recht zu führen. Die im NotSanG vorgesehene Regelung, wonach Rettungsassistenten eine bis zu 960 Stunden umfassende Zusatzausbildung mit Prüfung ablegen müssen, um die Bezeichnung „Notfallsanitäter“ führen zu dürfen, genügt in seinen Augen diesem Anspruch nicht.