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Verfassungsbeschwerde gegen Rettungsdienst-Kommunalisierung

16.03.2016, 15:50 Uhr

Foto: RKSH

Emder RKSH wehrt sich gegen Kündigung durch Landkreis

Der Verein für Rettungsdienst, Krankentransport und Soziale Hilfsdienste e.V. (RKSH) aus Emden hat Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts eingelegt. Der Verein wehrt sich mit diesem Schritt vor das Bundesverfassungsgericht gegen die Kommunalisierung des Rettungsdienstes am Standort Pewsum im Landkreis Aurich, wo bis dahin Hilfsorganisationen und private Unternehmen den Rettungsdienst durchgeführt haben.

Der RKSH hat vor fast 30 Jahren in Eigeninitiative den ersten Rettungsdienst am Standort Pewsum gegründet und seitdem betrieben. Ende 2014 kündigte der Landkreis Aurich den Vertrag, um den Rettungsdienst durch die kreiseigene GmbH fortzuführen. Nach Ansicht des RKSH-Geschäftsführers Holger Rodieck stellt sich damit die Frage, ob ein Landkreis derart massiv in die Grundrechte des Einzelnen auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz) eingreifen dürfe. Der Rettungsdienst sei von einer Beauftragung abhängig und der Verein dadurch nicht frei, ihn ohne Beauftragung auszuüben. Das Niedersächsische Rettungsdienstgesetz (NRettDG) schränke die Berufsfreiheit des Rettungsdienstunternehmers durch ein relativ ausgestaltetes Verwaltungsmonopol jedenfalls dann ein, wenn der kommunale Träger die rettungsdienstlichen Leistungen selbst übernehme, obwohl private Dritte den öffentlichen Zweck ebenso gut und wirtschaftlich erfüllen können. Kriterien dafür, ob und wann der Rettungsdienstträger diese Aufgaben übertragen müsse, sehe das NRettDG nicht vor. Die Rettungsdienstträger seien damit in der Lage, nahezu willkürlich private Leistungserbringer zu verdrängen und die private Wirtschaft vollständig auszuschließen. Die in den Kommunen oftmals vorrangige Furcht vor einer europaweiten Ausschreibung und einem Vergabeverfahren sowie deren rechtlichen Komplikationen rechtfertigen die Kommunalisierung und Schaffung eines Verwaltungsmonopols nicht, so der RKSH. Ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts wird frühestens in drei Jahren erwartet. Vorher muss in Karlsruhe entschieden werden, ob die Beschwerde überhaupt zugelassen wird.

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