Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde des privaten Rettungsdienstunternehmens Krankentransport Ost/West GmbH (KTOW) aus Leipzig gegen den Paragrafen 31 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz für zulässig erklärt. Danach dürfen Notfallrettung und Krankentransport nur auf Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrages durchgeführt werden. Das Unternehmen, das in Leipzig eigenverantwortlich eine Rettungswache mit eigener Rufnummer sowie 18 Fahrzeuge betreibt und rund 70 Mitarbeiter beschäftigt, sieht darin eine Einschränkung der Berufsfreiheit sowie einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da das Gesetz die Hilfsorganisationen bevorzuge.
Bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde wurde der Stadt Leipzig untersagt, die rettungsdienstlichen Kapazitäten der KTOW neu zu vergeben. Der Privatunternehmer hatte die Genehmigung für seine Aktivitäten nach dem früheren sächsischen Rettungsdienstgesetz erhalten, das zum 1. Januar 2005 außer Kraft gesetzt wurde. Da seine Genehmigung aber bis Jahresende 2008 befristet ist, hatte die Stadt diese Kapazitäten ausgeschrieben und geplant, sie in den öffentlichen Rettungsdienst zu integrieren. (Az. 1 BvR 2959/07) (POG)
Verfassungsbeschwerde von privatem Rettungsdienstunternehmen zulässig
09.07.2008, 15:38 Uhr