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Vergaberecht gilt auch für Rettungsdienst

29.04.2010, 14:47 Uhr

Foto: P. Knacke

EuGH legt lang erwartetes Urteil vor

Der Rettungsdienst ist grundsätzlich nicht vom Vergaberecht der Europäischen Union ausgenommen. Dies geht aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in dem Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland hervor, das heute in Brüssel gefällt wurde (Az. C – 160/08). Offen blieb allerdings, welche Form von Vergabeverfahren – nachträgliche Bekanntmachungspflicht oder volles Vergaberecht – anzuwenden ist. Zur Klärung dieser Frage hätte der EuGH prüfen müssen, ob im Rettungsdienst die medizinischen Leistungen oder die Transportleistungen überwiegen, was unterblieb und auch nicht Gegenstand des Verfahrens war.

Konkret lagen dem Prozess mehrere Fälle von Rettungsdienstvergaben aus Ländern mit Submissionsmodell (Sachsen-Anhalt, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Sachsen) zu Grunde, die von der EU-Kommission als strittig beurteilt worden waren, weil sie nicht EU-weit ausgeschrieben wurden. Eine Meinung, der sich der EuGH jetzt anschloss. Eine Ausnahme des Rettungsdiensts vom Vergaberecht mit der Begründung, dieser übe öffentliche Gewalt aus, verneinte das Gericht ebenfalls. Auf die Länder mit Konzessionsmodell hat das Urteil zunächst keine Auswirkungen. „Intransparente Auswahlverfahren und heimliche Beauftragungen sind damit aber nicht mehr möglich“, begrüßten Juristen das Urteil. Das DRK sprach sich in einer Pressemitteilung ebenfalls für Transparenz bei der Vergabe öffentlicher Leistungen aus, sah aber in der EuGH-Entscheidung keine generelle Pflicht zur Ausschreibung rettungsdienstlicher Leistungen. (POG)

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