Am 17. Juni hat der Landtag des Saarlandes einen Gesetzentwurf zur Änderung des Saarländischen Rettungsdienstgesetz (SRettG) und weiterer Vorschriften veröffentlicht (Drucksache 16/1350). Dabei wird auf höchstrichterliche Entscheidungen des BGH und des EuGH hingewiesen, die Klarheit in die Debatte gebracht haben, wann eine öffentliche Beauftragung im Rettungsdienst als Dienstleistungsauftrag oder Dienstleistungskonzession anzusehen ist. Zur Umsetzung der Rechtsprechung müsse eine rechtssichere Festlegung der Beauftragung erfolgen. Es wird u.a. ausgeführt, dass den Mitgliedstaaten die Option ermöglicht wurde, Leistungen des Rettungsdienstes, die von den Hilfsorganisationen erbracht werden, vom Anwendungsbereich des Vergaberechtes freizustellen. Vor diesem Hintergrund wurde festgehalten, dass das Vergaberecht keine Anwendung auf öffentliche Aufträge und Konzessionen über Dienstleistungen des Zivil- und Katastrophenschutzes sowie der Gefahrenabwehr findet, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden.
Darüber hinaus ist vorgesehen, dass im Saarland in einer Übergangszeit Funktionen von Notfallsanitätern durch Rettungsassistenten wahrgenommen werden können. Dazu ist auch eine Erweiterung des Aufgabenkatalogs des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst (ÄLRD) geplant. Des Weiteren sind neue Regelungen für die Einführung des arztbegleiteten Patiententransportes als Aufgabe der Notfallrettung, die Etablierung der Telemedizin im Rettungsdienst und eine konkretisierende Definition der Hilfsfrist in der Notfallrettung vorgesehen. Zur Bewältigung von Diskrepanzen bei Entgeltverhandlungen wird eine umfassende Schiedsstellenregelung eingeführt. Als grundsätzliche Ziele werden die Beibehaltung der bewährten Strukturen und des rettungsdienstlichen Qualitätsniveaus, die Sicherstellung einer bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Versorgung sowie die Schaffung der rechtlichen Grundlagen für eine zukunftsfähige Ausrichtung des Rettungsdienstes im Saarland genannt. Hinsichtlich der Mehrkosten durch die Etablierung der Qualifikation des Notfallsanitäters, die von den Krankenkassen finanziert werden, liegen keine Angaben vor. Die Kosten für den arztbegleiteten Patiententransport und die Telemedizin sollen weitestgehend durch praxisorientierte strategische Planungen aufgefangen werden. (Scholl)
Vergaberecht im Saarland wird an die Entscheidung des EuGH angepasst
30.06.2020, 13:57 Uhr
Entwurf zur Änderung des Saarländischen Rettungsdienstgesetzes veröffentlicht