Das Oberlandesgericht (OLG) München hat beschlossen, die Frage, ob auch rettungsdienstliche Beauftragungen nach dem Konzessionsmodell dem Vergaberecht unterliegen, dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen (Az.: Verg 5/09). Für rettungsdienstliche Leistungen, die nach dem Submissionsmodell erbracht werden, hatte der Bundesgerichtshof diese Frage bereits im Dezember bejaht (Az.: X ZB 31/08). Dem Verfahren vor dem OLG lag die Klage des privaten Rettungsdienstunternehmers Stadler zu Grunde, der gegen die Übertragung seiner Beauftragungen ohne Ausschreibung auf das Bayerische Rote Kreuz und den Malteser Hilfsdienst vorgegangen war. Das OLG machte nun mit seinem Beschluss dieser Übertragung zwar nun den Weg frei, wies aber gleichzeitig darauf hin, dass es die gänzlich ausschreibungsfreie Vergabe der Interimsaufträge für bedenklich halte. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung der Frage, inwieweit die Privilegierung der Hilfsorganisationen im Bayerischen Rettungsdienstgesetz mit der Verfassung vereinbar sei, behielt sich das Gericht vor. Mit einer Entscheidung des EuGH ist erst in etwa ein bis zwei Jahren zu rechnen. (POG)