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Vergütungspflicht für Rettungsassistenten im Praktikum

02.05.2016, 12:27 Uhr

Foto: Archiv

Bundesarbeitsgericht stuft Nichtzahlung als sittenwidrig ein

Das Bundesarbeitsgericht hat mit einer Entscheidung vom 12. April 2016 (9 AZR 744/14) die bisherige Rechtsprechung zum Thema Vergütung des Praktikums im Rahmen der Rettungsassistenten-Ausbildung nicht nur bestätigt, sondern eine Entscheidung vom 29. April 2015 (9 AZR 78/14) noch verschärft. Geklagt hatte in dem verhandelten Fall ein Rettungsassistent aus Sachsen-Anhalt gegen den DRK-Kreisverband Wittenberg. Dort war er vom 1. November 2009 bis 31. Oktober 2010 regelmäßig im Rahmen seines verpflichtenden Praktikums in den Dienstplänen eingetragen worden, hatte dafür aber keine Vergütung erhalten. Das BAG stufte diese Form der Nichtzahlung als offenbar sittenwidrig ein und verurteilte den Kreisverband zu einer Zahlung von 12.000 Euro, die der Rettungsassistent inzwischen erhalten hat.

Das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt hatte dem 28-Jährigen noch 3.250 Euro zugesprochen. Nach Auffassung des BAG habe es die Höhe der angemessenen Vergütung durchaus zu Recht u.a. am bayerischen Tarifvertrag bestimmt, der überdies auch noch über 10 Jahre alt war und somit unter Berücksichtigung einer Steigerung der Lebenshaltungskosten auch heute noch verwertbare Anhaltspunkte für eine angemessene Vergütung widerspiegeln konnte.

Die Anwaltskanzlei Merschky, Menke, Merschky, die den Rettungsassistenten vor dem BAG in Erfurt vertrat, geht davon aus, dass auch das Notfallsanitätergesetz keine Verbesserung im Hinblick auf die Vergütungsprobleme der Vergangenheit bringt. Der Streit über die Höhe einer angemessenen Vergütung werde wohl auch künftig den Notfallsanitäter treffen. Die tariflich nicht gebundene Branche müsse sich nun noch bis zur Verjährung der letzten Vergütungsansprüche nach dem alten Rettungsassistentengesetz zittern. „Inwieweit sich die Entscheidungen zum alten Rettungsassistentengesetz dann auf die Vergütungsansprüche nach dem neuen Notfallsanitätergesetz übertragen lassen, bleibt abzuwarten.“ Andere Praktikanten könnten sich durchaus auf den jetzt verhandelten Fall berufen, da die Ansprüche erst nach drei Jahren verjähren.

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