Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat soeben entschieden, dass die Vorrangstellung der Hilfsorganisationen BRK, ASB, JUH und MHD im bayerischen Rettungsdienstgesetz verfassungswidrig ist. Art. 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BayRDG verstoße gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 101 BV) und sei nichtig, soweit Dritte nur dann mit der bodengebundenen Durchführung rettungsdienstlicher Leistungen beauftragt werden können, wenn die Hilfsorganisationen zur Übernahme des Auftrags nicht bereit oder in der Lage sind. Die sich hieraus ergebende Vorrangstellung der Hilfsorganisationen habe für Dritte die Wirkung einer objektiven Berufszugangsvoraussetzung. Sie sei zur Sicherstellung einer flächendeckenden, effektiven und wirtschaftlichen Versorgung mit rettungsdienstlichen Leistungen nicht erforderlich, da dieses Gesetzesziel auch erreicht werden könne, wenn Dritte gleichrangig in das Auswahlverfahren nach Art. 13 Abs. 3 BayRDG einbezogen werden (Vf. 1-VII-10).
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