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Weiterhin keine Rechtsklarheit bei Opiatgabe durch Notfallsanitäter

01.02.2016, 15:47 Uhr

Foto: P. Böhmer

Gesundheitsministerium NRW antwortet auf Kleine Anfrage

Am 27. August 2014 hat Bundesgesundheitsministers Hermann Gröhe (CDU) auf eine Anfrage der nordrhein-westfälischen Landtagsabgeordneten Ina Scharrenbach (ebenfalls CDU) zum Thema Opiatgabe durch den Rettungsdienst geantwortet. Darin heißt es, dass die Aufnahme von Opiaten in den Medikamentenkatalog „Invasive Maßnahmen durch Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter“, der vom Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter (MGEPA) des Landes Nordrhein-Westfalen veröffentlicht wurde, nicht zu beanstanden ist. RETTUNGSDIENST berichtete über den Inhalt des Schreibens am 10. September 2015 hier.

Noch im September baten wir das Bundesgesundheitsministerium um eine weitere Konkretisierung der Aussagen zum Thema Opiatgabe durch Notfallsanitäter und erhielten die folgende Antwort: „Ihre Fragen beziehen sich auf das Verabreichen von Betäubungsmitteln durch Notfallsanitäter. Sie betreffen damit die Berufsausübung, für die die Bundesländer zuständig sind. Bitte wenden Sie sich an die dort zuständigen Behörden.“ Die politisch Verantwortlichen für das Notfallsanitätergesetz und das Betäubungsmittelgesetz schienen also nicht in der Lage und/oder Willens zu sein, einfache, aber wichtige Fragen zu beantworten.

Frau Scharrenbach nahm die RETTUNGSDIENST-Anfrage zum Anlass, eine sogenannte Kleine Anfrage an die Landesregierung zu stellen, „um Rechtsklarheit in Bezug auf das Verabreichen von Opiaten durch Notfallsanitäter in Nordrhein-Westfalen herzustellen“ (Drucksache 16/10581). Die Antworten werden am morgigen Dienstag mit der Drucksachennummer 16/10920 veröffentlicht. Darin verweist auch das MGEPA auf die Differenzierung zwischen Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und den Ausführungsbestimmungen zur Notfallsanitäter-Ausbildung. Die Letztgenannten würden keine pauschale Aussage zur Verabreichung solcher Stoffe in der Praxis und erst recht keine Ausnahmetatbestände zum BtMG enthalten. Dies schließe aber nicht aus, dass Notfallsanitäter im konkreten Einzelfall berechtigt – unter Umständen wegen einer Garantenstellung auch verpflichtet – sein können, sogenannte „Notmaßnahmen“ bei Abwesenheit eines Arztes zu ergreifen, die unter Umständen auch die Gabe von Opiaten erfordern können, wie es in der Antwort heißt. Die Richtlinien der Bundesärztekammer zur Notkompetenz von Rettungsassistenten aus dem Jahr 1992 müssten noch an das neue Berufsbild Notfallsanitäter angepasst werden.

Mehr zum Thema Opiatgabe durch Notfallsanitäter lesen Sie in der nächsten RETTUNGSDIENST.

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