Einzelne Schulen in Nordrhein-Westfalen bieten auch in diesem Jahr noch Ausbildungen zum Rettungsassistenten an, obwohl das Rettungsassistentengesetz (RettAssG), das die Ausbildung der Rettungsassistenten regelt, seit dem 1. Januar 2015 außer Kraft ist. Es handelt sich dabei um eine verkürzte Ausbildung für Rettungssanitäter, deren entsprechendes Zeugnis zu Lehrgangsbeginn nicht älter als 24 Monate sein darf. Zu dem Lehrgang muss nach der Anmeldung noch ein Antrag auf Zulassung gestellt werden. Um die Berufsbezeichnung „Rettungsassistent“ führen zu dürfen, haben die Interessierten 420 Stunden theoretischen Blockunterricht, 260 Stunden Klinikpraktikum und ein 1.600 Stunden umfassendes „Anerkennungsjahr“ zu absolvieren. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass die Auszubildenden damit die Möglichkeit haben, die Qualifikation „Notfallsanitäter/in“ mit einer verkürzten Ergänzungsausbildung und -prüfung zu erwerben.
Das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium hat dazu erklärt, dass nach seiner Auffassung diese Form der Ausbildung unter der Voraussetzung als rechtens gilt, wenn die Rettungssanitäter-Ausbildung von Anfang an als Einstieg in die Rettungsassistenten-Ausbildung betrachtet werden kann. Entscheidend für diese Bewertung sei der „enge zeitliche Zusammenhang, durch den deutlich wird, dass der Rettungssanitäter nur Zwischenstation auf dem Weg zum Rettungsassistenten“ war. Diesen engen zeitlichen Zusammenhang gegenüber den zuständigen Behörden nachzuweisen, obliege den Auszubildenden. Die Behörden wie der Landkreis oder die kreisfreie Stadt träfen dann auch die Entscheidung über die Anerkennung. (POG)