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Weitreichende invasive Maßnahmen in drei Jahren nicht zu vermitteln

23.10.2019, 08:55 Uhr

Foto: K. von Frieling

Bundesärztekammer sowie DGAI und BDA legen Stellungnahmen vor


Die Bundesärztekammer befürwortet weiterhin die Übertragung ärztlicher Aufgaben auf Notfallsanitäter im Wege der Delegation. In einer Stellungnahme im Nachgang zur öffentlichen Anhörung im Ausschuss für Gesundheit am Montag schreibt die BÄK, dass Notfallsanitäter wichtige Helfer seien: „Sie assistieren Notärztinnen und Notärzten bei der ärztlichen Notfall‐ und Akutversorgung von Patienten. Außerdem stellen sie die Transportfähigkeit von Patienten sicher und überwachen deren medizinischen Zustand während des Transports.“ Notfallsanitäter könnten „durchaus medizinische Maßnahmen der Erstversorgung an Patienten im Notfalleinsatz einsetzen, die sie in ihrer Ausbildung erlernt haben und beherrschen.“ Das betreffe auch invasive Maßnahmen, um einer Verschlechterung der Situation der Patienten bis zum Eintreffen des Notarztes oder dem Beginn einer weiteren ärztlichen Versorgung vorzubeugen, wenn ein lebensgefährlicher Zustand vorliege. Über eine solche Maßnahme entscheide der Ärztliche Leiter Rettungsdienst oder die entsprechend verantwortlichen Ärzte bei bestimmten notfallmedizinischen Zustandsbildern und ‐situationen. Eine solche Kompetenzerweiterung obliege somit der Entscheidung des Ärztlichen Leiters des jeweiligen Rettungsdienstbereichs.

Die Deutsche Gesellschaft für Anästhesiologie und Intensivmedizin (DGAI) und der Berufsverband Deutscher Anästhesisten (BDA) sind der Meinung, dass „die Durchführung einer Notfallnarkose inkl. Atemwegsicherung, aber auch eine Vielzahl anderer Maßnahmen“ im Zuge einer dreijährigen Ausbildung den Notfallsanitätern nicht vermittelt werden können. Man würde keinerlei Möglichkeiten sehen, weitreichende invasive Maßnahmen angehenden Notfallsanitätern im Rahmen der Ausbildung so sicher beizubringen, dass diese einschließlich der damit verbundenen Komplikationen und Zwischenfälle sicher beherrscht werden können. In ihrer Stellungnahme zur Bundesratsinitiative bewerten sie es als fraglich, ob überhaupt ein nennenswerter Handlungsbedarf besteht, der es rechtfertigt, von dem hohen Rechtsgut des Arztvorbehaltes bei der Ausübung der Heilkunde abzuweichen. Schon nach der gegenwärtigen Rechtslage sei der Notfallsanitäter „insbesondere bei Abwesenheit des Notarztes vor Ort zu der erforderlichen und ihm zumutbaren Hilfeleistung berechtigt und verpflichtet.“ Die möglicherweise „gefühlte“ Rechtsunsicherheit entspreche nicht der geltenden Rechtslage.

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