Das Bundessozialgericht hat am Freitag, dem 2. November 2007, eine Entscheidung zur Kostenerstattung eines Krankentransports gefällt. In dem verhandelten Fall war ein damals 77-jähriger Schwerstpflegebedürftiger gestürzt und hatte daraufhin über den Notruf 112 die Feuer- und Rettungswache der Stadt Eschweiler angerufen. Von dort wurde ein RTW entsandt. Der Notarzt stellte beim Kläger erhöhten Blutdruck, ödematöse Füße und eine „leichte Verletzung obere Extremitäten“ fest. Der Kläger verweigerte eine Mitfahrt ins Krankenhaus. Am selben Tag fiel der Kläger mittags beim Aufstehen erneut zu Boden, wiederum ohne sich aufrichten zu können. Die über den Notruf herbeigerufenen Rettungssanitäter setzten den Kläger auf einen Stuhl und stellten keine Verletzungen fest. Eine Mitfahrt ins Krankenhaus lehnte er auch diesmal ab. Der Kläger zahlte der Stadt Eschweiler wegen der beiden Einsätze – ohne Notarzt – jeweils die Mindestgebühr (je 141,42 Euro, zusammen 282,84 Euro). Seinen Antrag, die Fahrkosten zu übernehmen, lehnte die beklagte Krankenkasse ab: Fehlfahrten seien nicht von § 60 SGB V erfasst. Das Sozialgericht Aachen hatte die Kasse daraufhin verpflichtet, 282,84 Euro zu zahlen. Der Einsatz sei nach laienhafter Einschätzung der Ehefrau medizinisch notwendig gewesen.
Das Bundessozialgericht hat auf die Sprungrevision der beklagten Ersatzkasse das SG-Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das Sozialgericht habe die Kasse zu Unrecht verurteilt, dem Kläger 282,84 Euro für die Rettungseinsätze zu zahlen. Darauf habe der Mann keinen Anspruch. Die selbstbeschafften Leistungen – Einsatzfahrten eines Rettungswagens (RTW), Aufrichten des Klägers – haben Krankenkassen nicht allgemein in Natur zu erbringen. Das Aufrichten sei hier kein Fall häuslicher Krankenpflege gewesen. Der Kläger konnte von der Kasse aber auch den RTW-Einsatz als Naturalleistung nicht beanspruchen. § 60 SGB V setze hierfür voraus, dass der Versicherte transportiert werde und der Transport der Ermöglichung einer bestimmten, von seiner Krankenkasse zu tragenden Hauptleistung diene. Wer ein Fahrzeug dafür nicht benutzt, mithin von ihm gar nicht gefahren wird, könne auch keine Erstattung von Fahrkosten verlangen.
Wer ein Fahrzeug nicht benutzt, kann auch keine Fahrtkostenerstattung verlangen
05.11.2007, 10:27 Uhr