Zum Dauerbrenner entwickelt sich nach Ansicht der Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di im bayerischen Rettungsdienst eine Frage, die eigentlich schon lange beantwortet sein sollte: Zählen Rüst- und Umkleidezeiten zur regulären Arbeitszeit oder nicht? Auf den Punkt gebracht: Muss sich der Rettungsdienstmitarbeiter vor Schichtbeginn umziehen und vorbereiten oder darf er das danach tun?
Da es in jüngster Vergangenheit deswegen in einigen BRK-Kreisverbänden zu Konflikten kam – sogar Abmahnungen wurden ausgesprochen –, gab Ver.di eine Tarifinfo zu diesem Thema heraus, in der es heißt, „laut BRK-Manteltarifvertrag beginnt und endet die Arbeitszeit an der Dienststelle“, also im Fall des Beginns mit Betreten des Dienstgeländes. Erst danach seien alle weiteren vorgeschriebenen Tätigkeiten zu erledigen. Wer früher am Arbeitsplatz erscheine, habe nach wie vor keinen Anspruch, diese zusätzliche Zeit einzufordern. Zu diesem Problem gebe es bereits Urteile des Landesarbeitsgerichtes München (LAG München 10 Sa 473/053 vom 1. März 2005) sowie des Bundesarbeitsgerichts (5 AZR 678/11 vom 19. September 2012). Ver.di-Sprecher Dominik Schirmer betont: „Wenn bei 12-Stunden-Schichten erwartet wird, dass sich die Rettungsdienstbeschäftigten vor Beginn ihrer Schicht bzw. am Ende der Schicht umziehen, dann wäre das einerseits aus arbeitszeitrechtlichen Gründen nicht erlaubt, da sonst die tägliche Höchstarbeitszeit überschritten wird, oder als zu vergütende Arbeitszeit zu bewerten.“ 12-Stunden-Schichten sind nach dem Tarifvertrag mit dem BRK dann möglich, wenn Arbeitsbereitschaft vorliegt, also über 26 Wochen hinweg nachgewiesen werden kann, dass mindestens drei Stunden täglich keine Arbeit anfällt. Sollte diese Arbeitszeitregelung nicht umsetzbar sein, treffe den Arbeitgeber ein Organisationsverschulden, denn er habe die Verträge mit den Rettungszweckverbänden immer unter Beachtung der geltenden Gesetze und Tarifverträge abzuschließen. (POG)