S+K Verlag
Der einzige Fachverlag für
Notfallmedizin in Deutschland.
Bücher, Zeitschriften und Nachrichten
rund um das Thema Rettungsdienst.

Zugeordnete Rettungswache ist erste Tätigkeitsstätte

08.01.2021, 10:11 Uhr

Foto: R. Schnelle

Rettungsassistent klagte gegen Einkommenssteuererklärung


Die Rettungswache, der ein Rettungsdienstmitarbeiter zugeordnet ist, gilt als dessen erste Arbeitsstätte, wenn er dort an jedem Arbeitstag tätig ist. Als Tätigkeit gilt auch, wenn lediglich das Rettungsfahrzeug auf den Einsatz vorbereitet wird. Zu diesem Urteil kam der Bundesfinanzhof in einem Urteil vom 30. September 2020 (Az. VI R 11/19). Zu Grunde lag der Fall eines Rettungsassistenten, dessen Arbeitgeber drei Rettungswachen betrieb. Der Rettungsassistent war dabei der Hauptwache zugeordnet und begann auch dort stets seinen Dienst. Nur in Ausnahmefällen half er in den anderen Rettungswachen aus. In der Regel erschien der Rettungsassistent immer 15 bis 20 Minuten vor Dienstbeginn, legte seine Dienstkleidung an und überprüfte das Rettungsfahrzeug. Bekam er durch die Rettungsleitstelle einen Einsatzauftrag, erledigte er diesen und blieb dann in dem Stadtteil, in dem sich der Einsatzort befand. Bei Dienstende fuhr er dann jeweils zurück zur Hauptwache.

Aufgrund dieses Sachverhalts wollte der Rettungsassistent in seiner Einkommenssteuererklärung für ein bestimmtes Jahr höhere Werbungskosten wegen Mehraufwendungen für Verpflegung geltend machen und gab an, er habe in diesem streitigen Jahr an allen Arbeitstagen über keine erste Arbeitsstätte verfügt. Das zuständige Finanzamt wollte dieser Argumentation nicht folgen, wogegen der Rettungsassistent Klage einreichte. Im Verfahren legte er eine Bescheinigung seines Arbeitgebers vor, dass er an 22 Tagen dieses Jahres jeweils zusammenhängend mehr als acht Stunden außerhalb seiner ersten Arbeitsstätte, der Hauptwache, tätig war. Im Fall dieser 22 Tage war das Finanzgericht bereit, eine Verpflegungskostenpauschale von 12 Euro anzuerkennen. Für den Rest des Jahres, in dem der Kläger nach Auffassung des Gerichts durchaus über eine erste Arbeitsstätte verfügt habe, könne dies nicht gelten.

Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Revision ein, über die dann der Bundesfinanzhof (BFH) entschied. Der BFH gab der Revision nicht statt, sondern teilte die Meinung des Finanzgerichts: „Erste Tätigkeitsstätte ist … die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers …, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.“ Einer gesonderten Zuordnung für einkommensteuerliche Zwecke bedürfe es nicht. Auf den „qualitativen Schwerpunkt“ der an der ersten Arbeitsstätte verrichteten Tätigkeit komme es nicht mehr an, seit sich durch das „Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts“ von 2013 die Rechtslage auf diesem Gebiet geändert habe. Zudem seien die an der vom Kläger an der Hauptwache erbrachten Arbeiten Bestandteil seines Berufsbildes. Auch gelte die Zuordnung zu einer bestimmten Arbeitsstätte in aller Regel für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses, wenn im Arbeitsvertrag nicht anderes festgelegt worden sei. (POG)

Stumpf + Kossendey Verlag, 2024
KontaktRSS Datenschutz Impressum