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Zunächst keine Bereichsausnahme mehr in Nordrhein-Westfalen anzuwenden

18.07.2022, 09:51 Uhr

S. Drolshagen

Wettbewerb solle auch für private Leistungserbringer geöffnet werden


Die Vergabekammer Westfalen in Münster hat entschieden, dass die Bereichsausnahme im Rettungsdienst in Nordrhein-Westfalen unter den jetzigen rechtlichen Voraussetzungen keine Anwendung finden kann. Dazu, so die Kammer, fehle eine gesetzlich verankerte Privilegierung gemeinnütziger Organisationen und Vereinigungen im Rettungsdienstgesetz des Bundeslandes. Rettungsdienstträger können nach Auffassung der Vergabekammer die Hilfsorganisationen auf diesem Gebiet nicht privilegieren. Sie müssen, wenn sie den Rettungsdienst nicht vollständig selbst durchführen wollen, das Vergaberecht berücksichtigen.

Im vorliegenden Fall war die Antragstellerin eine in Nordrhein-Westfalen tätige gemeinnützige GmbH, die Antragsgegnerin eine kreisangehörige Stadt. Als Trägerin einer Rettungswache hatte die Stadt Leistungen des Rettungsdienstes ohne formelles Vergabeverfahren in einem Auswahlverfahren vergeben. Den Zuschlag erhielt eine der anerkannten Hilfsorganisationen. Die gemeinnützige GmbH war in dem Verfahren nicht berücksichtigt worden. Sie forderte daher ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer. Mit Beschluss vom 15. Juni 2022 gab die Kammer diesem Antrag statt. Die Stadt wurde verpflichtet, die Vergabe unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer fortzusetzen. Der früher geschlossene Vertrag auf Basis der Bereichsausnahme sei unwirksam. In ähnlicher Weise hatten bereits früher der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, das Oberverwaltungsgericht Lüneburg sowie das Oberlandesgericht Celle und weitere Gerichte entschieden.

Wesentlich ist nach Auffassung der Kammer in Münster § 13 Abs. 1 RettG NRW. Er lautet: „Der Träger rettungsdienstlicher Aufgaben kann die Durchführung des Rettungsdienstes unter Beachtung der Absätze 2 bis 5 auf anerkannte Hilfsorganisationen und andere Leistungserbringer durch öffentlich-rechtlichen Vertrag übertragen.“ § 13 Abs. 1 des RettG von Nordrhein-Westfalen enthalte damit keine Privilegierung von gemeinnützigen Organisationen und Vereinigungen im Sinne des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB, sondern öffne stattdessen den Wettbewerb auch für private Leistungserbringer. Die Anwendung der Bereichsausnahme sei somit nicht zulässig. (Poguntke)

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