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Auch Schleswig-Holstein lässt andere Rettungsmittelbesetzungen zu

18.03.2020, 11:51 Uhr

Foto: K. von Frieling

Rheinland-Pfalz setzt Fortbildungspflicht außer Kraft


Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren in Schleswig-Holstein hat gestern die Koordinierungsstelle Rettungsdienst beim Schleswig-Holsteinischen Landkreistag und Städteverband Schleswig-Holstein über die abweichende personelle Besetzung der Rettungsmittel im nördlichsten Bundesland informiert. In dem Schreiben heißt es, dass es zulässig sei, „dass zur konkreten Bewältigung dieses Ereignisses die zur Verfügung stehenden Rettungsmittel bei Bedarf, sofern die personelle Besetzung nach § 15 SHRDG nicht erfolgen kann, abweichend besetzt werden können.“ Für die Absenkung des Qualifikationsniveaus wird ein gestuftes Verfahren in Abhängigkeit von den lageabhängig zur Verfügung stehenden personellen Ressourcen empfohlen. Dabei sollen auch Möglichkeiten zur rettungsdienstbereichsübergreifenden Zusammenarbeit sowie das Zusammenwirken mit Einheiten des Katastrophenschutzes einbezogen werden. Vorstellbar sei auch, dass auf MZF/RTW und KTW anstelle eines Rettungssanitäters ein Auszubildender zum Notfallsanitäter eingesetzt werde, der die ersten 12 Monate der Ausbildung in Vollzeitform absolviert hat. Dies würde der Rechtslage in Bezug auf die personelle Besetzung entsprechen, wie sie bis zum 24. Mai 2017 gültig war.

Das Ministerium des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz hat bereits am 13. März 2020 den Landesverbänden und Landesgeschäftsstellen der Leistungserbringer im Rettungsdienst sowie den schulischen Einrichtungen der im Rettungsdienst Rheinland-Pfalz tätigen Hilfsorganisationen empfohlen, Fortbildungsveranstaltungen im Rahmen Pflichtfortbildung im Rettungsdienst abzusagen. Auch die Ausbildungen von Rettungssanitätern sollen ausgesetzt werden. Um einen reibungslosen Ablauf des Rettungsdienstes zu gewährleisten, trete außerdem die Frist nach Nr. 9 der „Kriterien für die Fortbildung und Überprüfung der Erweiterten Maßnahmen“ bis einschließlich 31. Dezember 2020 außer Kraft. Somit behalten FRRP-Zertifikate des Fortbildungsjahres 2019/2020 auch über den Beginn des Fortbildungsjahres 2020/2021 ihre Gültigkeit. Ausgefallene Veranstaltungen des Fortbildungsjahres 2019/2020 sollen im Fortbildungsjahr 2020/2021 nachgeholt werden.

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