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Baden-Württemberg stellt Rettungsdienstgesetz zur Diskussion

04.12.2023, 11:04 Uhr

Foto: R. Schnelle

Erprobung neuer Versorgungskonzepte durch Experimentierklausel


Nachdem das Verwaltungsgericht Stuttgart die Berechnungsgrundlage für die Hilfsfrist des ersteintreffenden Rettungsmittels in Baden-Württemberg für unwirksam erklärt hat (mehr dazu hier), hat das Land das Rettungsdienstgesetz grundlegend überarbeitet. Vor allem soll die bisherige gesetzliche Regelung zur Hilfsfrist klarer gefasst werden. Anstelle der möglichst 10 bis höchstens 15 min soll die Planungsfrist maximal 12 min in 95 % der Fälle von der Alarmierung bis zum Eintreffen des RTW betragen. Details dazu und zu weiteren Planungen z.B. des Notarzteinsatzfahrzeuges werden im Rettungsdienstplan durch Rechtsverordnung geregelt. Des Weiteren sollen die Möglichkeiten der Digitalisierung im Rettungsdienst gestärkt und gesetzlich verankert werden, wie z.B. das Telenotarztsystem und der digitale Versorgungsnachweis zur Einweisung und Voranmeldung im Krankenhaus.

Ein weiteres Ziel des neuen Gesetzentwurfes ist, die Erprobung neuer Versorgungskonzepte durch eine Experimentierklausel zu erleichtern. Zudem soll ein rechtlicher Rahmen für die eigenständige Durchführung heilkundlicher Maßnahmen durch NotSan geschaffen werden. Außerdem sieht der Entwurf eine Stärkung der Rolle der bereits vor über elf Jahren eingerichteten „Stelle zur trägerübergreifenden Qualitätssicherung im Rettungsdienst Baden-Württemberg“ (SQR-BW) vor. Schließlich werden die Vorschriften zur Datenverarbeitung unter Berücksichtigung der Datenschutz-Grundverordnung überarbeitet.

Den Entwurf zur Neufassung des Rettungsdienstgesetzes in Baden-Württemberg finden Sie hier.

Auf dem Beteiligungsportal Baden-Württemberg kann der Entwurf bis zum 17. Januar um 17.00 Uhr kommentiert werden.


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