Das Oberverwaltungsgericht in Magdeburg hat die Satzung und die Benutzungsgebühren für den Rettungsdienst des Landkreises Mansfeld-Südharz gestern für unwirksam erklärt. Die Gebühren hätten differenzierter kalkuliert und die Grundsätze der Sparsamkeit beachtet werden müssen, so das Gericht. Dies sei nicht erfolgt. Damit muss der Eigenbetrieb Rettungsdienst wohl einen Millionenbetrag an die Krankenkassen zurückzahlen, der insbesondere durch die Anschaffung zweier Intensivtransportwagen entstanden ist. Die Krankenkassen hatten von Anfang an die Rechnungen nur unter Vorbehalt gezahlt und ein so genanntes Normenkontrollverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht angestrengt. Die ITW-Transporte sollen jetzt vorläufig eingestellt werden. Wie es damit weitergeht, soll ein Sonderkreistag entscheiden, der voraussichtlich am Montag abgehalten wird.
Der Eigenbetrieb Rettungsdienst hat im Jahr 2013 die beiden je 250.000 Euro teuren Spezialfahrzeuge in Dienst gestellt und für rund 346.000 Euro mit medizinischem Gerät ausgestattet. Im August 2014 wurde mit dem Innenministerium Sachsen-Anhalt eine Zweckvereinbarung über die landesweite Nutzung der ITW durch die Landkreise verhandelt, diese ist aber nie wirksam geworden. Vielmehr machte der Vorsitzende Richter am Oberverwaltungsgericht jetzt deutlich, dass das Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt nicht zwingend den Einsatz von Intensivtransportwagen vorschreibe.
Hier ein Video der ITW.