S+K Verlag
Der einzige Fachverlag für
Notfallmedizin in Deutschland.
Bücher, Zeitschriften und Nachrichten
rund um das Thema Rettungsdienst.

Generaldelegation für Berlins Notfallsanitäter konkretisiert

21.02.2020, 10:58 Uhr

Foto: K. von Frieling

Medizinische Handlungsempfehlungen in neuer Version erschienen


In der in dieser Woche erschienenen überarbeiteten Version der „Medizinischen Handlungsempfehlungen“ für die Berliner Notfallrettung wurde die Generaldelegation konkretisiert. In den Ausführungen dazu heißt es: „Den Notfallsanitätern obliegt die Durchführungsverantwortung hinsichtlich der von ihnen durchgeführten heilkundlichen Maßnahmen. Das heißt, der Notfallsanitäter nimmt die Durchführung der delegierten heilkundlichen Maßnahme eigenständig vor, wird aber im Rahmen der Mitwirkung tätig.“ Die Ärztlichen Leiter Rettungsdienst tragen für die Organisation, Auswahl und Überwachung der von ihnen vorgegebenen und überprüften heilkundlichen Maßnahmen die Verantwortung (Anordnungs- und Überwachungskompetenz). Weder die Assistenz noch die Einzel- und Generaldelegation sollen damit zu einer eigenverantwortlichen Ausübung der Heilkunde neben oder anstelle des Arztes führen.

Berlins Notfallsanitäter sind nach Ablegung ihrer Prüfung verpflichtet, jährlich an einer Rezertifizierung teilzunehmen und diese zu bestehen. Zudem müssen sie jede durchgeführte heilkundliche Maßnahme im Rahmen der Generaldelegation unaufgefordert und unverzüglich dem ÄLRD bekanntgeben. Dies gelte insbesondere für Medikamentengaben und Abweichungen von den SOP durch das Rettungsdienstfachpersonal. Auf dem Einsatzprotokoll sind diese zu dokumentieren. Ab der Implementierung des Rettungsdienst Informations- und Kommunikationssystems (RIKS) erfolge die Auswertung der heilkundlichen Maßnahmen, indem die verantwortliche Einsatzkraft auf dem Tablet das entsprechende Feld im Rahmen der RIKS-Dokumentation betätigt. Zugriff auf diese Protokolle haben nur die ÄLRD. Ein individuelles Feedback soll durch die ÄLRD möglichst innerhalb von drei Tagen direkt an die medizinisch verantwortliche Einsatzkraft erfolgen.

Die Durchführung einer delegierten Maßnahme bedeute nicht, dass immer ein Notarzt nachzufordern sei oder dass auf diesen immer verzichtet werden könne. Diese Entscheidung sei individuell vom Notfallsanitäter zu treffen und zu verantworten. Bei der Entscheidungsfindung seien folgende Kriterien miteinzubeziehen:

  • die Vorerkrankungen und Risikofaktoren der Patienten sowie die Gesamtsituation am Einsatzort
  • Profitiert der Patient – insbesondere bei einer Verschlechterung – von notärztlichen Maßnahmen?
  • Ist aufgrund des individuellen Risikoprofils eine notärztliche Transportbegleitung sinnvoll?

Dabei sei die alleinige Abwägung aufgrund eines zeitlichen Vorteils zum nächstgelegenen Krankenhaus nicht sinnvoll.

Stumpf + Kossendey Verlag, 2024
KontaktRSS Datenschutz Impressum